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Änderung § 10 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 10 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 10 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Zweck und Durchführung des Auswahlverfahrens | |
(1) Auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens entscheidet die Dienstbehörde 1. über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst und 2. über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs. (2) 1 In dem Auswahlverfahren wird festgestellt, ob die Bewerberinnen und Bewerber nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten sowie nach ihrer Persönlichkeit für den Vorbereitungsdienst geeignet sind. 2 Insbesondere wird festgestellt, ob sie verfügen über 1. das erforderliche Allgemeinwissen, 2. die erforderlichen kognitiven, methodischen und sozialen Kompetenzen, | |
(Text alte Fassung) 3. das erforderliche technische Grundverständnis und | (Text neue Fassung) 3. das erforderliche informationstechnische Grundverständnis und |
4. die erforderliche Leistungsmotivation. (3) Das Auswahlverfahren wird durchgeführt: 1. für die Studienplätze, die von der Hochschule angeboten werden, von der Hochschule und 2. für die Studienplätze, die vom Bundesnachrichtendienst angeboten werden, vom Bundesnachrichtendienst. |
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