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Änderung § 22 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 22 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 22 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 22 Dauer und Gliederung des Studiums | |
(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre. (2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten. | |
(Text alte Fassung) (2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden. | (Text neue Fassung) |
(3) 1 Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2 Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester: | Semester | Studienabschnitt | 1 | 2 1 | 1. Semester | Grundstudium 2 | 2. Semester | Grundstudium 3 | 3. Semester | Berufspraktische Studienzeit I 4 | 4. Semester | Hauptstudium I 5 | 5. Semester | Berufspraktische Studienzeit II 6 | 6. Semester | Hauptstudium II | |
(3a) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 | (4) 1 Die Hochschule kann festlegen, dass |
1. die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und 2. Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden. 2 Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit. | |
(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. | (5) Für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen können digitale Lehrformate genutzt werden. (6) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14134/al211097-0.htm