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Änderung § 31 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025

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§ 31 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 31 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Spezialmodule


(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.

(Text alte Fassung)

(2) Spezialmodule sind zu absolvieren

1.
während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und

2. während der berufspraktischen Studienzeit
II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen.

(Text neue Fassung)

(2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren.

(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.