Tools:
Update via:
Änderung § 31 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 GKrimDVDVuaÄndV am 1. Januar 2025 und Änderungshistorie der GntVDDVCSVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 31 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 31 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 31 Spezialmodule | |
(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren. | |
(Text alte Fassung) (2) Spezialmodule sind zu absolvieren 1. während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und 2. während der berufspraktischen Studienzeit II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen. | (Text neue Fassung) (2) Spezialmodule sind während der berufspraktischen Studienzeiten I und II im Umfang von insgesamt mindestens 15 Arbeitstagen zu absolvieren. |
(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14134/al211099-0.htm