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Änderung § 35 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 35 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 35 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Bewertung der Praktika | |
(Text alte Fassung) (1) Die Ausbildungsleitung bewertet nach Anhörung der Ausbildenden in einer Beurteilung die Leistungen der Studierenden für jedes Praktikum mit Rangpunkten. (2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen. | (Text neue Fassung) (1) Ein Praktikum ist bestanden, wenn darin mindestens eine Rangpunktzahl von 5,00 erreicht wird. (2) Ein nicht bestandenes Praktikum kann einmal wiederholt werden. (3) 1 Einzelheiten regelt die Ordnung über die berufspraktischen Studienzeiten für den Studiengang 'Digital Administration and Cyber Security', die durch den Zentralbereichsrat am 1. September 2021 beschlossen wurde. 2 Die Ordnung wird auf der Internetseite der Hochschule des Bundes veröffentlicht und im Studiendekanat in der jeweils geltenden Fassung in unveränderlicher Form vorgehalten und archiviert. 3 Maßgeblich ist jeweils die Fassung, die bei Beginn des Studiums gilt. |
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