§ 50 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 50 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50 Bestehen der Zwischenprüfung | |
Die Zwischenprüfung hat bestanden, | |
(Text alte Fassung) 1. wer in mindestens sechs Modulprüfungen jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt. | (Text neue Fassung) 1. wer mindestens drei Modulprüfungen des ersten Semesters und mindestens drei Modulprüfungen des zweiten Semesters bestanden hat und 2. wer in der Zwischenprüfung eine Durchschnittspunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat. |