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Änderung § 74 GntVDDVCSVDV vom 01.01.2025
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§ 74 GntVDDVCSVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 74 GntVDDVCSVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Bestehen der Laufbahnprüfung und Abschlussnote | |
(1) Das Prüfungsamt errechnet die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die Abschlussnote fest. (2) In die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung gehen die folgenden Bewertungen mit der genannten Gewichtung ein: 1. die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mit 20 Prozent, 2. die Rangpunktzahl der Praktika mit 10 Prozent, 3. die Rangpunktzahl der Modulprüfungen des Hauptstudiums mit 50 Prozent und 4. die Rangpunktzahl der Diplomarbeit mit 20 Prozent. (3) Die Laufbahnprüfung hat bestanden, wer 1. die Zwischenprüfung bestanden hat, 2. höchstens zwei Modulprüfungen des Hauptstudiums nicht bestanden hat, | |
(Text alte Fassung) 3. die Diplomarbeit bestanden hat und 4. in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat. | (Text neue Fassung) 3. die berufspraktischen Studienzeiten bestanden hat, 4. die Diplomarbeit bestanden hat und 5. in der Laufbahnprüfung mindestens die Rangpunktzahl 5,00 erreicht hat. |
(4) 1 Ist die Laufbahnprüfung bestanden, wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2 Der gerundeten Rangpunktzahl wird die entsprechende Note zugeordnet und als Abschlussnote festgesetzt. |
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