Tools:
Update via:
Unterabschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)
V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
|
Abschnitt 4 Laufbahnprüfung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 37 Diplomprüfung
Die Diplomprüfung ist die Laufbahnprüfung.
§ 38 Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
- 1.
- der Zwischenprüfung,
- 2.
- den Modulprüfungen des Hauptstudiums und
- 3.
- der Diplomarbeit.
§ 39 Zuständigkeiten
(1) Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist das Prüfungsamt für das Grundstudium am Zentralen Lehrbereich der Hochschule zuständig.
(2) Für die Organisation und Durchführung der Modulprüfungen des Hauptstudiums und der Diplomarbeit ist das Prüfungsamt in der Zentralen Hochschulverwaltung zuständig.
§ 40 Durchführung der Modulprüfungen
(1) Modulprüfungen werden durchgeführt insbesondere in Form
- 1.
- einer Klausur,
- 2.
- einer mündlichen Prüfung,
- 3.
- eines Vortrags,
- 4.
- einer Präsentation,
- 5.
- einer Hausarbeit,
- 6.
- einer Projektarbeit oder
- 7.
- einer IT-Anwendung.
(2) Die Festlegung der Prüfungsform trifft die Dekanin oder der Dekan des Zentralen Lehrbereichs der Hochschule.
(3) 1Soweit sich eine Prüfungsform hierfür eignet, können Prüfungsaufgaben elektronisch gestellt, bearbeitet und bewertet werden. 2Die Hochschule gewährleistet die Integrität und Authentizität der Daten und die automatische Protokollierung und stellt sicher, dass die Daten eindeutig identifiziert und unverwechselbar und dauerhaft den Studierenden zugeordnet werden können.
(4) An einem Tag darf nur eine Modulprüfung abgelegt werden.
§ 41 Durchführung der Klausuren
(1) Die Bearbeitungszeit für eine Klausur beträgt mindestens 120 und höchstens 240 Minuten.
(2) Eine Klausur kann auch ganz oder teilweise aus Multiple-Choice-Aufgaben bestehen.
(3) 1Die Klausuren sind anstelle des Namens mit einer Kennziffer zu versehen. 2Dafür erstellt das Prüfungsamt eine Übersicht, in der die Kennziffern den Namen der Studierenden zugeordnet sind. 3Die Übersicht ist geheim zu halten.
§ 42 Multiple-Choice-Aufgaben
(1) Multiple-Choice-Aufgaben können entweder als Einfach-Auswahlaufgaben (1 aus n) oder als Mehrfach-Auswahlaufgaben (x aus n) gestellt werden.
(2) Eine Einfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn nur die zutreffende Antwort markiert worden ist.
(3) 1Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist richtig gelöst, wenn alle zutreffenden Antworten markiert worden sind und keine unzutreffende Antwort markiert worden ist.
2Eine Mehrfach-Auswahlaufgabe ist zur Hälfte gelöst, wenn entweder nur eine zutreffende Antwort nicht markiert oder nur eine unzutreffende Antwort markiert und die Aufgabe im Übrigen richtig beantwortet worden ist. 3In allen anderen Fällen ist die Aufgabe nicht gelöst.
(4) 1Bei einer Klausur, die ausschließlich aus Multiple-Choice-Aufgaben besteht, werden fünf Rangpunkte vergeben, wenn die Mindestpunktzahl erreicht worden ist. 2Die oder der Studierende hat die Mindestpunktzahl erreicht, wenn
- 1.
- sie oder er 60 Prozent der erreichbaren Punkte erreicht hat oder
- 2.
- die von ihr oder ihm erreichte Punktzahl die durchschnittliche Leistung aller Klausurteilnehmerinnen und Klausurteilnehmer um nicht mehr als 22 Prozent unterschreitet.
(5) Überschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Überschreiten um ... Prozent der Differenz zwischen erreichbarer Punktzahl und Mindestpunktzahl | Rangpunkte | |
1 | 2 | |
1 | 87,50 | 15 |
2 | 75,00 | 14 |
3 | 66,67 | 13 |
4 | 58,33 | 12 |
5 | 50,00 | 11 |
6 | 41,67 | 10 |
7 | 33,33 | 9 |
8 | 25,00 | 8 |
9 | 16,67 | 7 |
10 | 8,33 | 6 |
11 | 0 | 5 |
Unterschreitet die erreichte Punktzahl die Mindestpunktzahl, werden die Rangpunkte wie folgt vergeben:
Unterschreiten der Mindestpunktzahl bis ... Prozent | Rangpunkte | |
1 | 2 | |
1 | 16,67 | 4 |
2 | 33,33 | 3 |
3 | 50,00 | 2 |
4 | 75,00 | 1 |
5 | 100,00 | 0 |
(6) 1Besteht eine Klausur sowohl aus Multiple-Choice-Aufgaben als auch aus anderen Aufgaben, werden die Lösungen der Multiple-Choice-Aufgaben entsprechend den Absätzen 2 bis 5 bewertet und die übrigen Lösungen nach § 9. 2Aus beiden Aufgabenteilen wird entsprechend ihrer Gewichtung die Rangpunktzahl der Klausur berechnet, und zwar auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung.
(7) 1Multiple-Choice-Aufgaben können elektronisch gestellt, bearbeitet und ausgewertet werden. 2Die Integrität der Daten und die automatisierte Protokollierung der Prüfung sind zu gewährleisten.
§ 43 Prüfende
(1) Die Prüfenden müssen mindestens einen Bachelorabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen.
(2) Die Prüfenden sind in dieser Funktion unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Sind für die Bewertung einer Prüfung oder eines Prüfungsteils zwei Prüfende vorgeschrieben, so bewerten sie die Leistung unabhängig voneinander. 2Die oder der Zweitprüfende darf Kenntnis von der Bewertung der oder des Erstprüfenden haben.
§ 44 Abweichende Bewertungen
Wird eine Prüfung oder ein Prüfungsteil von zwei Prüfenden bewertet, wird das arithmetische Mittel der beiden Bewertungen gebildet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14134/b37002.htm