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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 03.07.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 1 - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)
A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066 (Nr. 44); aufgehoben durch § 7 A. v. 26.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 219
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 2031-4-39 Disziplinarrecht
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Geltung ab 08.10.2020; FNA: 2031-4-39 Disziplinarrecht
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§ 1 Dienstvorgesetzte
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen
- 1.
- die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,
- 2.
- die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,
- 3.
- die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,
- 4.
- die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,
- 5.
- die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.
Zitierungen von § 1 BMFBDGAnO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFBDGAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BMFBDGAnO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BMFBDGAnO Kürzung der Dienstbezüge
... nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten ...
§ 3 BMFBDGAnO Erhebung der Disziplinarklage
... gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten ...
§ 6 BMFBDGAnO Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
... A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14150/a252324.htm