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§ 1 - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)

A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066 (Nr. 44); aufgehoben durch § 7 A. v. 26.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 219
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 2031-4-39 Disziplinarrecht
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§ 1 Dienstvorgesetzte



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen

1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,

3.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,

4.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,

5.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.



 

Zitierungen von § 1 BMFBDGAnO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BMFBDGAnO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BMFBDGAnO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 BMFBDGAnO Kürzung der Dienstbezüge
... nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten ...
§ 3 BMFBDGAnO Erhebung der Disziplinarklage
... gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten ...
§ 6 BMFBDGAnO Vertretung des Dienstherrn bei Klagen
... A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten ...