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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMFBDGAnO)

A. v. 14.09.2020 BGBl. I S. 2066 (Nr. 44); aufgehoben durch § 7 A. v. 26.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 219
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 2031-4-39 Disziplinarrecht
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Eingangsformel





§ 1 Dienstvorgesetzte



Dienstvorgesetzte im Sinne des Bundesdisziplinargesetzes sind außer der Bundesministerin der Finanzen oder dem Bundesminister der Finanzen

1.
die Präsidentin oder der Präsident der Generalzolldirektion,

2.
die Präsidentin oder der Präsident des Bundeszentralamtes für Steuern,

3.
die Direktorin oder der Direktor des Informationstechnikzentrums Bund,

4.
die Leiterinnen oder Leiter der Hauptzollämter,

5.
die Leiterinnen oder Leiter der Zollfahndungsämter.


§ 2 Kürzung der Dienstbezüge



Die Befugnis zur Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 5 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.


§ 3 Erhebung der Disziplinarklage



Die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 34 Absatz 2 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegen Beamtinnen oder Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.


§ 4 Widerspruchsbescheide





§ 5 Disziplinarbefugnisse bei Ruhestandsbeamten



Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde bei Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten der Generalzolldirektion übertragen.


§ 6 Vertretung des Dienstherrn bei Klagen



Die gerichtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland bei Klagen, die von Beamtinnen oder Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16 sowie W 2 und W 3 in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden, wird auf die in § 1 Nummer 1 bis 3 genannten Dienstvorgesetzten übertragen.


§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 7 ändert mWv. 8. Oktober 2020 BMFBDGAnO

1Diese Anordnung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes im nachgeordneten Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 493) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister der Finanzen

Olaf Scholz