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Teil 6 - Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung (EPSV)


Teil 6 Schlussbestimmungen

§ 25 Übergangsvorschriften



(1) 1Anerkennungen von Prüfern und Gutachtern, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach den §§ 9 bis 11 ausüben, gelten fort, wenn die darin bezeichneten Prüfer und Gutachter gegenüber der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 1. März 2021 eine schriftliche oder elektronische Erklärung abgeben, dass sie die Pflichten nach den §§ 14 bis 23 anerkennen und bei ihrer künftigen Tätigkeit zugrunde legen werden. 2Soweit Bestimmungen der §§ 14 bis 23 die Vorlage bestimmter Nachweise vorsehen, sind diese Nachweise zusammen mit der Erklärung nach Satz 1 einzureichen.

(2) Absatz 1 gilt für unbefristete Anerkennungen mit der Maßgabe, dass diese Anerkennungen längstens bis zum 1. Dezember 2025 gelten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Prüfer und Gutachter im Fachbereich Signaltechnik, Telekommunikation und Elektrotechnik, die am 1. Dezember 2020 Tätigkeiten nach § 12 oder § 13 ausüben und die bislang keine Anerkennung beim Eisenbahn-Bundesamt haben.


Anlage 1 (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) Fachkunde im Eisenbahnwesen


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Eisenbahn- und Verwaltungsrecht

1.1
Grundkenntnisse im allgemeinen Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahren,

1.2
vertiefte Kenntnisse über den Ablauf der einschlägigen eisenbahnrechtlichen Verwaltungsverfahren,

1.3
vertiefte Kenntnisse über die Rolle des Prüfsachverständigen im Genehmigungsverfahren, insbesondere auch in Abgrenzung zu den anderen Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens,

1.4
Grundkenntnisse im Eisenbahnrecht, insbesondere über die anerkannten Regeln der Technik.

2. Grundlagen des Eisenbahnbetriebs und der Eisenbahntechnik

 
Grundkenntnisse über die Anforderungen im Eisenbahnbereich, insbesondere in Bezug auf die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung.

3. Technik des Fach- und Teilgebietes

 
Vertiefte Kenntnisse in den Bereichen theoretische Grundlagen und Baupraxis in dem Fach- oder Teilgebiet, für das die Anerkennung als Prüfsachverständiger beantragt wird.

4. Analytische Nachweise der Sicherheit (nur für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 durchführen wollen)

4.1
Vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, ob mindestens die gleiche Sicherheit wie bei der Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gewährleistet ist,

4.2
für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die anhand eines Vergleichs mit einem Referenzsystem geführt worden sind,

4.3
für Prüfsachverständige erforderlich, die Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 6 durchführen wollen: vertiefte Kenntnisse in der Überprüfung von Nachweisen, die über eine explizite Risikoabschätzung geführt worden sind.


Anlage 2 (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) Berufserfahrung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

1. Für die bautechnische Prüfung der Nachweise von Ingenieurbau-, Oberbau- und Hochbau-Anlagen

Übersicht über die Voraussetzungen für die Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Fach- und Teilgebiete
Besondere
Anerkennungsvoraussetzungen
Ingenieurbau Oberbau Hochbau
(vorbeu-
gender
baulicher
Brand-
schutz)
Erstmalige Anerkennung: N
Erweiterung der Anerkennung: E
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Teilgebiet
Brückenbau
einschließ-
lich des
konstruk-
tiven Inge-
nieurbaus
Tätigkeits-
bereich:
Schweiß-
technik
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Teilgebiet
Geotechnik
und
Tunnelbau
Tätigkeits-
bereich:
Felsbau
Praktische Berufserfahrung
mehr als
10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 10 Jahre 5 Jahre
Berufserfahrung bei der Anfertigung von
Standsicherheitsnachweisen von sta-
tisch und konstruktiv schwierigen Bau-
vorhaben
N, E  N, E N, E   
Berufserfahrung bei der bautechnischen
Prüfung als Mitarbeiter einer Bauauf-
sichtsbehörde, eines Prüfamtes oder ei-
nes anerkannten Prüfers für bautechni-
sche Nachweise im Eisenbahnbau
N, E N, E N, E N, E   
Berufserfahrung bei der Bauleitung oder
der Überwachung statisch und kon-
struktiv schwieriger Bauvorhaben
N, E N, E N, E N, E   
Anerkennung als Prüfingenieur eines
Bundeslandes für das Teilgebiet, für
das die Anerkennung als Prüfsachver-
ständiger beantragt wird (fakultativ)
N, E      
Anerkennung als Schweißfachingenieur  N, E     
Anerkennung als Prüfsachverständiger
für das Teilgebiet Felsbau oder Nach-
weis über eine Qualifikation als Geologe
   N, E   
Berufserfahrung in der Planung, Prüfung
und Ausführung von Oberbauanlagen
    N 
Berufserfahrung in der brandschutz-
technischen Planung, Prüfung und Aus-
führung von Gebäuden im Bereich:
- des abwehrenden Brandschutzes,
- des Brandverhaltens von Bauproduk-
ten und
- des anlagentechnischen Brandschut-
zes
sowie Kenntnis des einschlägigen Re-
gelwerks und der Nachweisverfahren in
diesen Bereichen
     N


2. Für die Planprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

2.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

2.1.1
dreijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer innerhalb des Fachgebietes und

2.1.2
Bearbeitung von mindestens zehn Projekten innerhalb des Fachgebietes, deren Mangelfreiheit im Hinblick auf sicherheitsrelevante Fehler von einem anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung bestätigt wird.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 2.1.2 festgelegt werden.

2.2
Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:

Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.

2.3
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

2.3.1
zweijährige Tätigkeit als Planer oder Planprüfer im betreffenden Fachgebiet,

2.3.2
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und

2.3.3
erfolgreiche Planprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Planprüfung.

3. Für die Abnahmeprüfung von Signal-, Telekommunikations- oder elektrotechnischen Anlagen

3.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

3.1.1
zweijährige Tätigkeit als Planer oder Anerkennung als Prüfsachverständiger für die Planprüfung für das Fachgebiet oder Mitarbeit als „Helfer bei der Abnahme der Anlagen" an zehn geeigneten Projekten und

3.1.2
erfolgreiche Abnahmeprüfung im Fachgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung einer großen und einer kleinen Baumaßnahme.

In Abstimmung mit der zuständigen Behörde kann in besonderen Fällen eine abweichende Anzahl von Projekten nach Nummer 3.1.1 festgelegt werden.

3.2
Bei Erweiterung der Anerkennung im selben Teilgebiet:

Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen.

3.3
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

3.3.1
zweijährige Tätigkeit als Abnahmeprüfer im betreffenden Fachgebiet,

3.3.2
Besuch geeigneter Lehrveranstaltungen des neuen Teilgebietes und

3.3.3
erfolgreiche Abnahmeprüfung einer geeigneten Baumaßnahme im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Abnahmeprüfung.

4. Für die Zulassungsprüfung

4.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

4.1.1
dreijährige Tätigkeit betreffend die Erstellung von Nachweisen zur Einhaltung von normativ vorgegebenen Anforderungen oder die Begutachtung solcher Nachweise und

4.1.2
erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.

4.2
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

4.2.1
zweijährige Tätigkeit als Zulassungsprüfer im betreffenden Fachgebiet und

4.2.2
erfolgreiche Zulassungsprüfung in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Zulassungsprüfung.

5. Für die Prüfung bei festgestellten Abweichungen von nationalen technischen Vorschriften oder behördlichen Entscheidungen

5.1
Bei erstmaliger Anerkennung oder bei Erweiterung der Anerkennung auf ein weiteres Fachgebiet:

5.1.1
dreijährige Tätigkeit nach den §§ 9 bis 12 als Prüfsachverständiger in dem Fachgebiet, für das er künftig die Prüfungen bei festgestellten Abweichungen durchführen möchte, und

5.1.2
erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens fünf geeigneten Projekten unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.

5.2
Bei Erweiterung der Anerkennung für ein weiteres Teilgebiet im selben Fachgebiet:

5.2.1
zweijährige Tätigkeit als Prüfer, der Tätigkeiten nach § 2 Absatz 2 Nummer 5 oder 6 im betreffenden Fachgebiet durchführt, und

5.2.2
erfolgreiche Prüfung nach § 13 in mindestens zwei geeigneten Projekten im neuen Teilgebiet unter Aufsicht eines anerkannten Prüfsachverständigen für die Prüfung nach § 13.