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Teil 4 - Eisenbahn-Prüfsachverständigen-Prüfungsverordnung (EPSPV)
Artikel 2 V. v. 05.10.2020 BGBl. I S. 2077, 2086 (Nr. 45)
Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Geltung ab 01.12.2020; FNA: 930-9-21 Allgemeines Eisenbahnrecht
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Teil 4 Prüfungsergebnis und Wiederholungsprüfung
§ 13 Feststellen des Prüfungsergebnisses
(1) 1Die Prüfungskommission stellt das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung fest. 2Sie bewertet die Prüfungsleistung in jedem Fach mit „bestanden" oder „nicht bestanden". 3Bei wesentlichen Bewertungsunterschieden zwischen den Mitgliedern der Prüfungskommission in Bezug auf das Bestehen der Teilprüfungen in den einzelnen Fächern entscheidet der Leiter der Prüfungskommission.
(2) 1Die Prüfung ist insgesamt als „bestanden" zu erklären, wenn in jeder Teilprüfung mindestens eine Leistung erbracht worden ist, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen noch den Anforderungen entspricht (ausreichende Leistung). 2Wird die Leistung einer Teilprüfung als „nicht bestanden" bewertet, ist auch die Gesamtprüfung als „nicht bestanden" zu bewerten.
§ 14 Bestehen der Prüfung
Wer die Prüfung besteht, erhält vom Eisenbahn-Bundesamt einen Anerkennungsbescheid nach § 6 Absatz 1 und 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung.
§ 15 Nichtbestehen der Prüfung
1Hat der Prüfling die Prüfung nicht bestanden, so erteilt das Eisenbahn-Bundesamt dem Prüfling über das Nichtbestehen einen Bescheid. 2Darin sind die Teilprüfungen anzugeben, in denen nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind. 3Auf die Bedingungen der Wiederholungsprüfung nach § 16 ist hinzuweisen. 4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
§ 16 Wiederholungsprüfung
§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf zweimal wiederholt werden, jedoch jeweils frühestens sechs Monate nach Beendigung der vorangegangenen Prüfung.
(2) Der Prüfling hat die Wiederholungsprüfung beim Eisenbahn-Bundesamt zu beantragen.
(3) In der ersten Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von einzelnen Teilprüfungen zu befreien, wenn er
- 1.
- in diesen Teilprüfungen in der nicht bestandenen Prüfung jeweils eine mindestens ausreichende Leistung erbracht hat und
- 2.
- innerhalb eines Jahres nach Beendigung der nicht bestandenen Prüfung die Wiederholungsprüfung beantragt hat.
(4) 1Die zweite Wiederholungsprüfung erstreckt sich auf alle Teilprüfungen nach § 8 Absatz 1 entsprechend den Fachgebieten und Tätigkeiten nach § 2 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung, für die die Anerkennung beantragt wird. 2Eine Anrechnung von früheren Prüfungsleistungen ist ausgeschlossen.
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