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Änderung § 7 NotAktVV vom 01.08.2022

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§ 7 NotAktVV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2022 geltenden Fassung
§ 7 NotAktVV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Urkundenverzeichnis


(1) In das Urkundenverzeichnis einzutragen sind

1. Niederschriften (§§ 8, 36 und 38 des Beurkundungsgesetzes),

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

(Text neue Fassung)

2. elektronische Niederschriften (§ 16b des Beurkundungsgesetzes),

3.
Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a) die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens,

b) die Beglaubigung der Zeichnung einer Namensunterschrift,

c) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

d) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a) die Beglaubigung einer elektronischen Signatur,



4. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die Folgendes enthalten:

a) die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur,

b) die Feststellung des Zeitpunkts, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist,

c) sonstige einfache Zeugnisse im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes,

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und

5.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.



5. Vollstreckbarerklärungen nach § 796c Absatz 1 und § 1053 Absatz 4 der Zivilprozessordnung und

6.
Einigungen, Abschlussprotokolle, Vertragsbeurkundungen und Vertragsbestätigungen nach § 96 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2, § 98 Absatz 2 Satz 1 und § 99 Satz 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

(2) Nicht in das Urkundenverzeichnis einzutragen sind insbesondere

1. Niederschriften über Wechsel- und Scheckproteste,

vorherige Änderung

2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt und auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden, und

3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird.



2. Vermerke im Sinne des § 39 des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a) die
auf die betreffende Urschrift oder eine Ausfertigung der Urkunde oder ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden oder

b) deren elektronische Fassung zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt wird,
und

3. elektronische Vermerke im Sinne des § 39a des Beurkundungsgesetzes, die im Zusammenhang mit einer anderen Beurkundung erstellt werden und

a)
deren Ausdruck mit einer Urschrift oder einer Ausfertigung der Urkunde verbunden wird oder

b) die zusammen mit einer elektronischen Urschrift verwahrt werden.