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§ 5 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)

V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 5 Spurweite



(1) Die Spurweite ist der kleinste Abstand der Innenflächen der Schienenköpfe im Bereich von 0 bis 14 mm unter Schienenoberkante (SO).

(2) Das Grundmaß der Spurweite beträgt 1.435 mm.

(3) Die Spurweite darf nicht größer sein als

1.465 mm in Hauptgleisen,
1.470 mm in Nebengleisen;
1.470 mm;


sie darf nicht kleiner sein als 1.430 mm.

(4) In Bogen mit Radien unter 175 m darf die Spurweite folgende Werte nicht unterschreiten:

Bogenradien
m
Spurweite
mm
unter 175 bis 150 1.435
unter 150 bis 125 1.440
unter 125 bis 100 1.445




 

Zitierungen von § 5 EBO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EBO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 40 EBO Fahrgeschwindigkeit (vom 01.12.2012)
... und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5 , 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5 , 6, 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für ...