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§ 6 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 6 Gleisbogen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen soll bei Neubauten nicht weniger als
300 m | 180 m |
betragen.
(2) Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
(3) In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muß in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Fahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen; sie darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
(4) Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als
1 : 400. | 1 : 300. |
Zitierungen von § 6 EBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 40 EBO Fahrgeschwindigkeit (vom 01.12.2012)
... und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6 , 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... und diese wirksam ist, sonst 50 km/h; 100 km/h, wenn die in den §§ 5, 6 , 11, 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 und § 35 Absatz 4 genannten, für Hauptbahnen ...
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