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§ 32 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 32 Abnahme und Untersuchung der Fahrzeuge
(1) Neue Fahrzeuge dürfen erst in Betrieb genommen werden, wenn sie abgenommen worden sind (§ 3 Abs. 2).
(2) Die Fahrzeuge sind planmäßig wiederkehrend zu untersuchen.
(3) 1Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung nach Absatz 2 haben sich nach Zustand und Umfang der Nutzung der Eisenbahnfahrzeuge zu richten. 2Soweit für die Instandhaltung von Eisenbahnfahrzeugen keine Instandhaltungsstellen-Bescheinigung erforderlich ist oder die für die Instandhaltung zuständige Stelle keine anderweitigen Vorgaben für die Instandhaltung getroffen hat, soll eine Untersuchung mindestens alle sechs Jahre durchgeführt werden. 3Die Frist zwischen zwei aufeinanderfolgenden Untersuchungen darf in diesen Fällen mehrmals bis zu einem Jahr auf höchstens acht Jahre verlängert werden, wenn festgestellt ist, dass der Zustand des Fahrzeugs dies zulässt.
(4) Über die Untersuchungen der Fahrzeuge sind Nachweise zu führen.
Text in der Fassung des Artikels 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften V. v. 26. Juli 2017 BGBl. I S. 3054 m.W.v. 4. August 2017
Frühere Fassungen von § 32 EBO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 04.08.2017 | Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2017 BGBl. I S. 3054 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 32 EBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 32 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Besondere Gebührenverordnung Eisenbahn-Bundesamt (EBABGebV)
Artikel 1 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 05.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 189
Anlage EBABGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2024)
... 4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO § 32 Absatz 1 EBO nach Zeitaufwand 4.4 Überwachungsbedürftige ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zwölfte Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054
Artikel 2 12. ERÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Art, Umfang und Häufigkeit der Untersuchung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Bundeseisenbahngebührenverordnung (BEGebV)
V. v. 27.03.2008 BGBl. I S. 546; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Anlage 1 BEGebV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand, mindestens 2.000 und höchstens 300.000 Euro ...
Anlage 2 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... des ersten Fahrzeuges einer Serie § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 442 Abnahme des ersten umgebauten ...
Anlage 3 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 2) Gebührenverzeichnis (vom 15.08.2013)
... des ersten Fahrzeuges einer Serie § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 442 Abnahme des ersten umgebauten ...
Anlage 4 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 3) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 4.4 Überwachungsbedürftige Anlagen: ...
Anlage 5 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 4) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 4.4 Überwachungsbedürftige Anlagen: ...
Anlage 6 BEGebV (zu § 2 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 5) Gebührenverzeichnis (vom 15.07.2021)
... 4.3 Abnahme eines Fahrzeuges im Geltungsbereich der EBO § 32 Abs. 1 EBO nach Zeitaufwand 4.4 Überwachungsbedürftige Anlagen: ...
Konventioneller-Verkehr-Eisenbahn-Interoperabilitätsverordnung (KonVEIV)
V. v. 09.06.2005 BGBl. I S. 1653; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 05.07.2007 BGBl. I S. 1305
§ 4 KonVEIV Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen
... (5) Fahrzeuge mit Inbetriebnahmegenehmigung bedürfen keiner Abnahme nach § 32 Abs. 1 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung. (6) Für Probe- und ...
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