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§ 38 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 38 Fahrordnung
Auf zweigleisigen Bahnen ist rechts zu fahren. Hiervon kann abgewichen werden
- 1.
- in Bahnhöfen und bei der Einführung von Streckengleisen in Bahnhöfe,
- 2.
- zwischen einem Bahnhof und einer Abzweigstelle oder Anschlußstelle oder einem benachbarten Bahnhof, der nur an eines der beiden Streckengleise angeschlossen ist,
- 3.
- bei Gleiswechselbetrieb,
- 4.
- bei Sperrung oder Belegung des rechten Gleises,
- 5.
- bei Arbeitszügen und Arbeitswagen,
- 6.
- bei Hilfszügen,
- 7.
- bei zurückkehrenden Schiebelokomotiven,
- 8.
- bei Nebenfahrzeugen.
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