(1) Betriebsbeamte im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die tätig sind als
- 1.
- Leitende oder Aufsichtführende in der Erhaltung der Bahnanlagen und im Betrieb der Bahn,
- 2.
- Betriebskontrolleure und technische Bahnkontrolleure,
- 3.
- Fahrdienstleiter, Zugleiter, Aufsichtsbeamte und Zugmelder,
- 4.
- Leiter von technischen Dienststellen des äußeren Eisenbahndienstes sowie andere Aufsichtführende im Außendienst dieser Stellen,
- 5.
- Weichensteller und Rangierleiter,
- 6.
- Wagenuntersuchungs- und Bremsbeamte,
- 7.
- Strecken- und Schrankenwärter,
- 8.
- Zugbegleiter,
- 9.
- Triebfahrzeugführer, einschließlich Bediener von Kleinlokomotiven und Führer von Nebenfahrzeugen,
- 10.
- Heizer und Triebfahrzeugbegleiter.
(2) 1Die Betriebsbeamten sind verpflichtet, für die sichere und pünktliche Durchführung des Eisenbahnbetriebs zu sorgen. 2Sie haben, soweit erforderlich, eine richtigzeigende Uhr zu tragen.
(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur sicheren Durchführung des Betriebes erforderlichen Anzahl einzusetzen.
(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder elektronische Anweisungen über ihre dienstlichen Pflichten zugänglich zu machen.
(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalunterlagen zu führen.
(6) 1Eisenbahnen haben Regelungen über die Arbeitszeit und Ruhezeit von Betriebsbeamten aufzustellen, soweit nicht gesetzliche oder tarifvertragliche Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung gelten. 2Die Regelungen müssen mindestens den gesetzlichen Vorschriften zur Arbeitszeitgestaltung entsprechen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Artikel 1 V. v. 29.04.2011 BGBl. I S. 705, 1010; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
V. v. 10.10.2016 BGBl. I S. 2242
Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
V. v. 30.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 345, 2024 I Nr. 177
V. v. 26.07.2017 BGBl. I S. 3054