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§ 66 - Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO)
V. v. 08.05.1967 BGBl. II S. 1563; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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Geltung ab 28.05.1967; FNA: 933-10 Eisenbahnbaurecht und Eisenbahnbetriebsrecht
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§ 66 Übergangsbestimmungen
§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Bahnanlagen und Fahrzeuge, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung dem bisher geltenden Recht, nicht aber den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 1970 diesen Vorschriften anzupassen, soweit nicht die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 genannten Behörden in besonders begründeten Fällen weitere angemessene Fristen bewilligen.
(2) Die nach bisher geltendem Recht erteilten Ausnahmegenehmigungen werden spätestens am 31. Dezember 1969 unwirksam.
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Zitierungen von § 66 EBO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 66 EBO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EBO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung eisenbahnrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
Artikel 1 6. ERErluÄndV Änderung der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
... Betriebsführung gewährleisten." 7. Der bisherige § 65 wird § 66 ...
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