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Änderung § 15 EBO vom 01.12.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 EBO, alle Änderungen durch Artikel 1 6. ERErluÄndV am 1. Dezember 2012 und Änderungshistorie der EBO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 15 EBO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.12.2012 geltenden Fassung
§ 15 EBO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.12.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.07.2012 BGBl. I S. 1703
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 15 Streckenblock, Zugbeeinflussung


(Text alte Fassung) nächste Änderung


(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge
muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke
unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen.

(2) Strecken, auf denen mehr als 100 km/h zu-
gelassen
sind, müssen mit Zugbeeinflussung aus-
gerüstet
sein, durch die ein Zug selbsttätig zum
Halten
gebracht und ein unzulässiges Anfahren
gegen
Halt zeigende Signale selbsttätig verhindert
werden kann.

(Text neue Fassung)


(1) Auf Bahnen mit besonders dichter Zugfolge
muß das Signal für die Fahrt in eine Blockstrecke
unter Verschluß der nächsten Blockstelle liegen. |


(2) Strecken


| mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben sind und
auf
denen mehr als 80 km/h zugelassen sind,


müssen
mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und ein unzulässiges Anfahren gegen Halt zeigende Signale überwacht werden kann.


| Strecken mit Signalen, die nach § 14 vorgeschrieben
sind, auf denen
1. mehrere Züge gleichzeitig verkehren und
2. Reisezugverkehr stattfindet oder mehr als 50 km/h
zugelassen sind,
müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein,
durch die ein Zug
selbsttätig zum Halten gebracht
werden kann. Zugleitstrecken, bei denen die Voraus-
setzungen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 vorliegen,
sind mit technischen Einrichtungen auszurüsten,
durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
werden kann. Ausnahmen von Satz 2 und Satz 3 sind
nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zulässig.



(3) Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelas-
sen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet
sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht
und außerdem geführt werden kann. |

vorherige Änderung


(4) Für Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, können

1. für Eisenbahnen des Bundes das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,

2. für
die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung vorschreiben.




(4) Für weitere Strecken können die zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörden die Ausrüstung mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen vorschreiben, wenn die örtlichen Verhältnisse oder eine besondere Gefahrensituation dies erfordern.

(heute geltende Fassung)