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Abschnitt 9 - Fertigpackungsverordnung (FPackV)


Abschnitt 9 Maßbehältnisse

§ 35 Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen



(1) Maßbehältnis-Flaschen sind Behältnisse aus Glas oder anderen Werkstoffen mit einer Formsteifigkeit, die dieselben messtechnischen Garantien zulässt wie Glas, und

1.
die verschlossen oder verschließbar und zur Aufbewahrung, Beförderung oder Lieferung von Flüssigkeiten bestimmt sind,

2.
deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt und

3.
die hinsichtlich ihrer Form und der Gleichmäßigkeit ihrer Herstellung solche messtechnischen Eigenschaften besitzen, dass sie als Maßbehältnisse verwendet werden können.

(2) Wer Maßbehältnis-Flaschen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, hat sicherzustellen, dass die Maßbehältnis-Flaschen

1.
mit den Aufschriften und Zeichen nach den Absätzen 3 und 4 gekennzeichnet sind und

2.
sie den Genauigkeitsanforderungen nach § 36 entsprechen.

(3) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen

1.
das Nennvolumen in Milliliter, Zentiliter oder Liter unter Anfügung der Volumeneinheit oder ihres Einheitenzeichens,

2.
das Herstellerzeichen nach § 37 und

3.
das folgende Zeichen (umgekehrtes Epsilon)

Piktogramm (BGBl. 2020 I S. 2514)
.

2Die Abbildung des Zeichens nach Satz 1 Nummer 3 muss mindestens 3 mm hoch sein. 3Bei Maßbehältnis-Flaschen ist das Nennvolumen das auf der Flasche angegebene Volumen.

(4) 1Maßbehältnis-Flaschen müssen am Flaschenboden oder an der Bodennaht unverwischbar, deutlich lesbar und gut sichtbar folgende Angaben aufweisen

1.
das Randvollvolumen in Form von Zentilitern ohne das Einheitenzeichen cl oder

2.
den Abstand zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene in Millimeter unter Anfügung dieses Einheitenzeichens.

2Randvollvolumen ist das Flüssigkeitsvolumen, das die Flasche enthält, wenn sie bis zur oberen Randebene gefüllt ist.

(5) Flaschen, die lediglich die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 erfüllen, gelten als Maßbehältnis-Flaschen, wenn sie

1.
am Boden, an der Bodennaht oder am Mantel der Flasche mit dem Buchstaben M gekennzeichnet sind,

2.
ein in der nachstehenden Tabelle aufgeführtes Nennvolumen haben,

Nennvolumen in ml Randvollvolumen in ml
2021,5
2527
3032,5
4042,5


3.
ihr Randvollvolumen den in der Tabelle festgelegten Größenwerten entspricht und

4.
sie den Genauigkeitsanforderungen des § 36 Absatz 1 bis 3 entsprechen.

(6) Wer Flaschen, die keine Maßbehältnis-Flaschen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, darf die Bezeichnungen in Absatz 3 Nummer 3 oder Absatz 5 Nummer 1 nicht aufbringen oder aufbringen lassen.


§ 36 Genauigkeitsanforderungen



(1) 1Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen

1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder

2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.

2Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.

(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:

Nennvolumen
in ml
% des
Nennvolu-
mens
ml
bis 50 6-
50 bis 100 -3
100 bis 200 3-
200 bis 300 -6
300 bis 500 2-
500 bis 1.000 -10
1.000 bis 5.000 1-


(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.

(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.

(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.


§ 37 Herstellerzeichen



(1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu beantragen.

(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen,

1.
das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder

2.
zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen,

wenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind.

(3) 1Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Erteilung eines Herstellerzeichens. 2Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten Herstellerzeichen.

(4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.