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Änderung Anlage 1 GesBergV vom 24.10.2017
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Anlage 1 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | Anlage 1 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) Anlage 1 (zu § 2) Einteilung der Eignungsgruppen | (Text neue Fassung)Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) Einteilung der Eignungsgruppen |
Eignungsgruppen | Streuung nach ILO-Klassifikation 1 | keine gesundheitlichen Bedenken | - 1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0 | 1. In der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung nach Anlage 4 ist eine der folgenden Eignungsgruppen anzugeben: 1 Geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken 2 Bedingt geeignet/keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen 3 Befristetet ungeeignet/befristete gesundheitliche Bedenken 4 Ungeeignet/dauernde gesundheitliche Bedenken 2. Die Eignungsgruppen 1, 2 und 4 umfassen bei Tätigkeiten unter Tage auch die folgenden Untergruppen. Die Untergruppen 1.1 bis 1.3 und 2.1 und 2.2 sind nur im untertägigen Steinkohlenbergbau, die Untergruppen 4.1 bis 4.5 sind im untertägigen Steinkohlenbergbau sowie bis zum 24. Oktober 2019 im untertägigen Nichtsteinkohlenbergbau festzustellen, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. Die Feststellung der Untergruppen dient als Grundlage für die Feststellung der Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2, durch den Arzt. Auf der Bescheinigung über die Eignungsuntersuchung für den Unternehmer nach Anlage 4 werden nur die Eignungsgruppen 1 bis 4 sowie die Rechtsfolgen nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 13 Absatz 2 Satz 2 und nicht die Untergruppen angegeben. Eignungsgruppen - Untergruppen | Streuung nach ILO-Klassifikation 1 | Geeignet | - 1.1 | Personen ohne Staublungenveränderungen oder andere ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten beeinträchtigende Körperschäden | 0/0 |
(Textabschnitt unverändert) 1.2 | Personen mit sogenannter unspezifischer Lungenzeichnungsvermehrung | 0/1 1.3 | Personen mit fraglichen Staublungenveränderungen | 1/0 | |
2 | keine gesundheitlichen Bedenken unter bestimmten Voraussetzungen | - 2.11 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2 2.12 | Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten entsprechend Nummer 2.11 beeinträchtigenden Körperschäden | - 2.21 | Frühsilikotiker | - 2.22 | Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | - 2.23 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2 2.24 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C 2.25 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C 3 | befristete gesundheitliche Bedenken (für eine Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Betriebspunkten) | - 4 | dauernde gesundheitliche Bedenken | - In der Bescheinigung über arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist grundsätzlich die Eignungsgruppe 1, 2, 3 oder 4 anzugeben; die Untergruppen (1.1 bis 1.3, 2.11 bis 2.25) sind zu verwenden, soweit dies zur Kennzeichnung von Staublungenveränderungen erforderlich ist. | 2 | Bedingt geeignet im untertägigen Steinkohlenbergbau (unter Berücksichtigung der Anforderungen nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) | - 2.1 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub- lungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 1/1-2/2 2.2 | Personen mit anderen ihre Beschäftigung in pneumokoniosegefährdeten Be- triebspunkten entsprechend Nummer 2.1 beeinträchtigenden Körperschäden | - 4 | Ungeeignet für Tätigkeiten unter Tage nach § 9 Absatz 2 Satz 1 im Steinkohlen- bergbau und nach § 13 Absatz 2 Satz 2 im sonstigen untertägigen Bergbau in Betriebspunkten, in denen fibrogene Grubenstäube auftreten können | 4.1 | Frühsilikotiker | - 4.2 | Personen mit Staublungenveränderungen, die ein rasches Fortschreiten zeigen | - 4.3 | Personen mit röntgenologisch sicheren, aber noch nicht mittelgradigen Staub- lungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 1/1-2/2 4.4 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen ohne wesentliche Funktionsstörungen | 2/3-C 4.5 | Personen mit mittelgradigen bis fortgeschrittenen Staublungenveränderungen und mit wesentlichen Funktionsstörungen | 2/3-C |
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