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Änderung Anlage 4 GesBergV vom 24.10.2017
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Anlage 4 GesBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.10.2017 geltenden Fassung | Anlage 4 GesBergV n.F. (neue Fassung) in der am 24.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
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(Text alte Fassung) Anlage 4 (zu § 3) Ärztliche Bescheinigung über arbeitsmedizinische Erst- und Nachuntersuchungen | (Text neue Fassung)Anlage 4 (zu § 5 Absatz 4) Ärztliche Bescheinigung über Erst- und Nachuntersuchungen |
(Textabschnitt unverändert) 1 Angaben zu der untersuchten Person 1.1 Name und Vorname 1.2 Geburtstag 1.3 Anschrift 1.4 Betrieb 1.5 Tätigkeit 2 Weitere Angaben 2.1 Erst-/Nachuntersuchung 2.2 Untersuchungsdatum 2.3 Name und Anschrift des untersuchenden Arztes 3 Allgemeine Beurteilung (Eignungsgruppe nach Anlage 1) | |
4 Einsatzbeschränkungen (z.B. bei Absturzgefahr, Lärmbelastung, Hautbelastung, unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, Nacht-/Schichtarbeit, Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, vorwiegend knieend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, manueller Handhabung von Lasten) | 4 Einsatzbeschränkungen (zum Beispiel bei Absturzgefahr, bei unzureichender Seh- und Farbtüchtigkeit, bei Nacht- oder Schichtarbeit, bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen, bei vorwiegend kniend auszuführenden Arbeiten/niedrigen Grubenbauen, bei manueller Handhabung von Lasten, nur bei bestimmter Trocken- oder Effektivtemperatur, bei Tätigkeiten unter Tage gegebenenfalls Beschränkungen nach § 9 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 13 Absatz 2 Satz 2) |
5 Beurteilung nach anderen Rechtsvorschriften | |
6 Bemerkungen | 6 Bemerkungen (insbesondere Frist nach Anlage 2 Nummer 1.4 sowie kürzere Fristen nach § 3 Absatz 2 Satz 2; bei Tätigkeiten im untertägigen Steinkohlenbergbau gegebenenfalls Angaben zu zulässigen Staubbelastungswerte nach § 9 Absatz 1 Satz 1). |
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