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Abschnitt 2 - Fachagrarwirt-Baumpflege-Prüfungsverordnung (FABaumPflPrV)

V. v. 02.12.2020 BGBl. I S. 2643 (Nr. 58)
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 806-22-6-66 Berufliche Bildung

Abschnitt 2 Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen

§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte



(1) Im Prüfungsteil Baumdiagnose und Baumpflegemaßnahmen hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Bäume botanisch sowie hinsichtlich ihres Alters und ihrer Entwicklung zu erfassen und ihren Zustand einschließlich des Umfeldes unter Berücksichtigung anerkannter Methoden und Parameter der Baumkontrolle, der Baumdiagnose und der Verkehrssicherheit zu beurteilen und zu dokumentieren,

2.
die ökologische Bedeutung von Bäumen unter Berücksichtigung naturschutz-, artenschutz- und planungsrechtlicher Aspekte zu erfassen und zu beurteilen,

3.
Sachwerte von Bäumen zu ermitteln,

4.
Bäume und Pflanzen des Baumumfeldes unter Berücksichtigung rechtlicher, funktionaler, gestalterischer und ökologischer Aspekte sowie der Klima-, Standort- und Pflegeansprüche zu verwenden,

5.
baumpflegerische Maßnahmen unter Berücksichtigung der Nachhaltigkeit, des Naturschutz-, des Artenschutz- und des Umweltrechts, der anerkannten Regeln der Technik, betrieblicher Qualitätsstandards und wirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie der erforderlichen Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu planen, umzusetzen und zu bewerten,

6.
Pflanzungen unter Berücksichtigung der Gütebestimmungen, der anerkannten Regeln der Technik und der jeweils anzuwendenden Qualitätsstandards zu beurteilen,

7.
Maßnahmen am Baum sowie zur Baumumfeldverbesserung zu planen, umzusetzen und zu bewerten,

8.
Produkte und Dienstleistungen der Baumpflege unter Berücksichtigung von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen sowie von Betriebsstoffen und Arbeitsmitteln zu kalkulieren und zu vermarkten sowie

9.
Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit projektbezogen zu planen und umzusetzen.

(2) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte:

1.
botanische Systematik, Funktion, Aufbau, insbesondere Kronenarchitektur, Entwicklung und Altersphasen von Bäumen einschließlich baumbiologischer Prozesse,

2.
biotische und abiotische Standortfaktoren sowie ihre Auswirkungen auf Wachstum und Entwicklung von Bäumen,

3.
fachliche und rechtliche Grundlagen zur Beurteilung der Verkehrssicherheit von Bäumen,

4.
Methoden, Techniken und Parameter der Baumkontrolle und der Baumdiagnose,

5.
Sachwerte von Bäumen,

6.
naturschutz-, artenschutz- und planungsrechtliche Aspekte der Erfassung, der Pflege und der Erhaltung von Bäumen,

7.
Aufgaben und Ziele sowie Techniken, Maschinen, Geräte und Arbeitsprozesse der Baumpflege,

8.
Baumschutz auf Baustellen,

9.
Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität für Baumpflanzungen unter besonderer Berücksichtigung des Klimawandels,

10.
Pflanzensortimente, Pflanzenauswahl und -qualität für die Gestaltung von Baumpflanzungen, insbesondere die Begrünung des Baumumfeldes unter besonderer Berücksichtigung des Klimawandels und des Artenschutzes,

11.
bau- und vegetationstechnische Anforderungen an Baumpflanzungen und an das Baumumfeld,

12.
Maßnahmen zur Standortverbesserung,

13.
Vorschriften und Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Verkehrssicherung auf Baustellen,

14.
Leistungsverzeichnisse und Angebotskalkulationen,

15.
Erfassung, Dokumentation und Bewertung von Bau-, Schutz- und Pflegemaßnahmen am Baum und im Baumumfeld sowie

16.
Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit baumpflegerischen Vorhaben und Maßnahmen.


§ 7 Prüfungsbestandteile



Die Prüfung besteht aus

1.
einem Arbeitsprojekt nach § 8,

2.
einer Arbeitsprobe nach § 9 sowie

3.
einer schriftlichen Prüfung nach § 10.


§ 8 Arbeitsprojekt



(1) Mit der Durchführung des Arbeitsprojektes hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von einer konkreten betrieblichen Situation die komplexen Zusammenhänge der Baumpflege zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Aufgaben zu erstellen und diese umzusetzen.

(2) 1Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf den laufenden Betrieb eines Unternehmens, einer Behörde oder einer Einrichtung des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder auf Teile von diesen beziehen und muss einen konkreten Objektbezug aufweisen. 2Bei der Wahl der Aufgabe für das Projekt sollen Vorschläge des Prüflings berücksichtigt werden.

(3) 1Der Prüfling hat das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen und durchzuführen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren und in einem Fachgespräch zu erläutern. 2Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die hierfür relevanten Prüfungsinhalte nach § 6 Absatz 2.

(4) 1Für die Durchführung des Arbeitsprojekts steht dem Prüfling ein Zeitraum von sechs Monaten zur Verfügung. 2Das Fachgespräch soll nicht länger als 60 Minuten dauern.


§ 9 Arbeitsprobe



(1) In der Arbeitsprobe hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, eine Baumschadensdiagnose durchzuführen und das Ergebnis in einem Fachgespräch zu erläutern.

(2) Für die Durchführung der Arbeitsprobe einschließlich des Fachgesprächs stehen 60 Minuten zur Verfügung.


§ 10 Schriftliche Prüfung



(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit mit komplexen praxisbezogenen Aufgaben aus den Prüfungsinhalten nach § 6 Absatz 2.

(2) Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung beträgt 180 Minuten.