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Artikel 2 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)

G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 2 Änderung des Personalausweisgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 12. Dezember 2020 PAuswG § 1, § 4, § 5, § 16, § 20, § 34

Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 80 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „vollzogen wird" ein Komma und die Wörter „wenn deren Vollzug noch länger als drei Monate andauert" eingefügt.

2.
§ 4 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt

1.
den Ausweishersteller,

2.
den Lieferanten von Geräten zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern, sofern diese durch die Personalausweisbehörde gefertigt werden, und von Fingerabdrücken,

3.
die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate sowie

4.
den Sperrlistenbetreiber

und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden."

3.
In § 5 Absatz 3a Satz 2 wird das Wort „Hauptwohnung" durch das Wort „Wohnung" ersetzt.

4.
§ 16 wird aufgehoben.

5.
§ 20 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Seriennummern dürfen nicht mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf oder zur Verknüpfung personenbezogener Daten verwendet werden. Abweichend hiervon dürfen die Seriennummern mit Hilfe automatisierter Verfahren zum Abruf verwenden

1.
die Personalausweisbehörden zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

2.
die Polizeibehörden des Bundes und der Länder, der Militärische Abschirmdienst, der Bundesnachrichtendienst, die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, die Steuerfahndungsdienststellen der Länder, der Zollfahndungsdienst und die Hauptzollämter zur Klärung,

a)
wer Inhaber des Personalausweises ist für den Fall, dass eine ausländische öffentliche Stelle die Seriennummer des Personalausweises übermittelt hat und anhand der übrigen von der ausländischen Stelle übermittelten Daten eine Feststellung des Ausweisinhabers nicht möglich ist,

b)
ob der Personalausweis durch einen Nichtberechtigten genutzt wird oder

c)
ob der Personalausweis für ungültig erklärt oder abhandengekommen ist.

Der Ausweishersteller hat öffentlichen Stellen auf deren Verlangen die ausstellende Behörde mitzuteilen. Nichtöffentliche Stellen dürfen die Seriennummern, die Sperrkennwörter und die Sperrmerkmale nicht so verwenden, dass mit ihrer Hilfe ein automatisierter Abruf personenbezogener Daten oder eine Verknüpfung von Dateien möglich ist. Dies gilt nicht für den Abgleich von Sperrmerkmalen durch Diensteanbieter zum Zweck der Überprüfung, ob ein elektronischer Identitätsnachweis gesperrt ist."

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt und" gestrichen.

b)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
die Einzelheiten zu regeln

a)
über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und die Qualitätssicherung des Lichtbilds,

b)
zur sicheren Übermittlung des Lichtbilds an die Personalausweisbehörde sowie zu einer Registrierung und Zertifizierung von Dienstleistern, welche Lichtbilder für die Personalausweisproduktion an die Personalausweisbehörde übermitteln,

c)
über das Verfahren und die technischen Anforderungen für die Aufnahme, die elektronische Erfassung, die Echtheitsbewertung und Qualitätssicherung der Fingerabdrücke, die Reihenfolge der zu speichernden Fingerabdrücke bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe und

d)
über die Form und die Einzelheiten für das Verfahren der Übermittlung sämtlicher Ausweisantragsdaten von den Personalausweisbehörden an den Ausweishersteller,".

c)
In Nummer 10 wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

d)
In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und" ersetzt.

e)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
die Einzelheiten zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach § 25 sowie zur Form und zum Inhalt der zu übermittelnden Daten zu regeln."

f)
Folgender Satz wird angefügt:

„Rechtsverordnungen nach Satz 1 ergehen im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt, Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b zusätzlich im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassAuswRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 2. August 2021
... Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 5 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung
V. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3682
Eingangsformel PPDAVEV
... vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) neu gefasst, Satz 1 Nummer 11 und 12 sowie Satz 2 durch Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe d bis f des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert und Satz 1 Nummer 8a und Satz 3 durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 5. Juli ...