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Artikel 3 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 3 Änderung des Bundesmeldegesetzes
Das Bundesmeldegesetz vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 82 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 1 Nummer 17 werden die Wörter „und gültigen" gestrichen.
- 2.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „außerdem" die Wörter „die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „sichern" ein Komma und die Wörter „es sei denn, § 14 sieht eine frühere Löschung vor" eingefügt.
- 3.
- Nach § 14 Absatz 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 17 sind fünf Jahre nach dem Ablauf der Gültigkeit des Ausweisdokuments, auf das sie sich beziehen, zu löschen." - 4.
- In § 38 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „und gültigen" gestrichen.
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Zitierungen von Artikel 3 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassAuswRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Bundesmeldegesetzes
... 3 Absatz 1 Nummer 17 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden nach dem Wort „Passersatzpapiers" ein ...
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