Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 167 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 21 die Wörter „und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt.
- 2.
- Nach § 2 Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt:
- 3.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird die Angabe „2a" durch die Angabe „2b" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 7 werden nach der Angabe „10" die Wörter „sowie Absatz 2b" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3b wird folgender Absatz 3c eingefügt:
- 4.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „und 12" ein Komma und die Angabe „Absatz 2b" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 werden nach der Angabe „Absatz 3" ein Komma und die Angabe „3c" eingefügt.
- 5.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „und im beschleunigten Fachkräfteverfahren" angefügt.
- b)
- Folgender Absatz 8 wird angefügt:
„(8) Die Registerbehörde übermittelt bei Speicheranlässen nach
§ 2 Absatz 2b zur Fortführung eines beschleunigten Fachkräfteverfahrens nach
§ 81a des Aufenthaltsgesetzes die Daten nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 7 in einem automatisierten Verfahren an die zuständige Auslandsvertretung. Die Dokumente nach
§ 3 Absatz 3c werden auf Ersuchen zusammen mit den Daten nach Satz 1 durch die Registerbehörde an das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten übermittelt, soweit sie jeweils zu deren Aufgabenerfüllung erforderlich sind. Zu diesem Zweck können das Auswärtige Amt, die deutschen Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten zum Abruf von Daten und Dokumenten der betroffenen Person im automatisierten Verfahren zugelassen werden. Für die Zulassung gilt
§ 22 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 bis 4 entsprechend."
G. v. 28.03.2021 BGBl. I S. 591, 2023 I Nr. 230, 293, 2024 I Nr. 292; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322