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Artikel 8 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 8 Änderung der Aufenthaltsverordnung
Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 5 werden die Wörter „sechs Jahre" durch die Wörter „ein Jahr" ersetzt.
- bb)
- In Satz 6 werden nach dem Wort „Lebensjahres" die Wörter „um jeweils ein Jahr" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 5 wird das Komma durch die Wörter „mit der Abkürzung „F" für Personen weiblichen Geschlechts, „M" für Personen männlichen Geschlechts und „X" in allen anderen Fällen," ersetzt.
- bb)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Auf Antrag kann der Passersatz nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 bei einer Änderung des Geschlechts nach § 45b des Personenstandsgesetzes mit der Angabe des vorherigen Geschlechts ausgestellt werden, wenn der vorherige Eintrag männlich oder weiblich war. Diesem abweichenden Eintrag kommt keine weitere Rechtswirkung zu."
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 8 wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und das Komma am Ende der Aufzählung durch die Wörter „und das Zeichen „<" in allen anderen Fällen," ersetzt.
- bb)
- Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 9a eingefügt:
- „9a.
- die Versionsnummer des Dokumentenmusters,".
- 2.
- § 31a Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes bietet die Auslandsvertretung unverzüglich nach Vorlage der Vorabzustimmung oder Übermittlung der Vorabzustimmung durch das Ausländerzentralregister und nach dem Eingang der Terminanfrage der Fachkraft einen Termin zur Visumantragstellung an, der innerhalb der nächsten drei Wochen liegt."
Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassAuswRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 14 PassAuswRÄndG Weitere Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 8 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § ...
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