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Artikel 13 - Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen (PassAuswRÄndG k.a.Abk.)
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 322
Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Geltung ab 12.12.2020, abweichend siehe Artikel 16
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Artikel 13 Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 11 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person- 1.
- durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Personalausweisbehörde zu übermitteln oder
- 2.
- durch die Personalausweisbehörde elektronisch zu fertigen, sofern die Behörde über Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügt.
- b)
- Dem Wortlaut des Absatzes 4 wird folgender Satz vorangestellt:
„Bestehen Zweifel über die Identität der im Lichtbild abgebildeten Person oder besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Bearbeitung des Lichtbilds, kann die Personalausweisbehörde anordnen, dass das Lichtbild in Gegenwart eines Mitarbeiters in einer Personalausweisbehörde zu fertigen ist."
- 2.
- § 12 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Zur Aufnahme und elektronischen Erfassung des Lichtbilds nach § 9 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 und der Fingerabdrücke, deren Qualitätssicherung sowie zur Übermittlung der Ausweisantragsdaten von der Personalausweisbehörde an den Ausweishersteller dürfen ausschließlich solche technischen Systeme und Bestandteile eingesetzt werden, die den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 34 Nummer 3 entsprechen." - 3.
- § 23 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 18 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2." durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 20 wird angefügt:
- „20.
- lichtbildaufnehmende Stelle."
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Zitierungen von Artikel 13 Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 13 PassAuswRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassAuswRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 16 PassAuswRÄndG Inkrafttreten
... (3) Die Artikel 11 und 15 treten am 2. August 2021 in Kraft. (4) Die Artikel 12 bis 14 treten am 1. Mai 2025 in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Gesetz zur Änderung des Bundesmeldegesetzes (2. BMGÄndG)
G. v. 15.01.2021 BGBl. I S. 530
Artikel 2 2. BMGÄndG Änderung des Personalausweisgesetzes
... Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2744 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...
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