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Änderung § 43 GKrimDVDV vom 01.01.2023

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§ 43 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 43 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung


(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2)
Die Verteidigung besteht aus

(Text neue Fassung)

(2) Für die Durchführung der Verteidigung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(3)
Die Verteidigung besteht aus

1. einer Präsentation der Thesis und

2. einem Prüfungsgespräch.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er



(4) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

2 Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

vorherige Änderung

(4) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. 3 Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. 4 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.



(5) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet sowie weiterführende Bezüge zu anderen Wissensgebieten geprüft werden. 3 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.

(heute geltende Fassung)