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Änderung § 43 GKrimDVDV vom 25.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 43 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2020 geltenden Fassung
§ 43 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2021 BGBl. I S. 3552
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Durchführung und Bestandteile der Verteidigung


(1) Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(1a) Bis zum 31. Dezember 2022 kann für die Durchführung der Verteidigung der Bachelorarbeit Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Die Verteidigung besteht aus

1. einer Präsentation der Thesis und

2. einem Prüfungsgespräch.

(3) 1 In der Präsentation soll die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er

1. gesichertes Wissen auf den Themengebieten besitzt, die in der Thesis bearbeitet worden sind und

2. fähig ist, die in der Thesis angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.

2 Die Präsentation soll 15 Minuten dauern.

(4) 1 Im Anschluss an die Präsentation findet das Prüfungsgespräch statt. 2 In ihm sollen Ziele, Methodik und Ergebnisse der Bachelorarbeit erörtert und begründet werden. 3 Weiterführende Fragestellungen und Bezüge zu anderen Wissensgebieten sind zulässig. 4 Das Prüfungsgespräch soll 30 Minuten dauern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)