Tools:
Update via:
Änderung § 63 GKrimDVDV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 63 GKrimDVDV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. BMIVDAnpV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GKrimDVDVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 63 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 63 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 63 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt: Modul 1 | Grundlagen des Verwaltungshandelns Modul 2 | Grundlagen polizeilichen Handelns sowie Aufgabe, Organisation und Handeln der Polizei Modul 3 | Grundlagen zu Kriminalität und Strafbarkeit Modul 4 | Ausgewählte Formen der Kriminalität, Ge- waltkriminalität Modul 5 | Begleitende Berufspraxis Modul 6 | Aufgaben und Befugnisse des Bundes- kriminalamts sowie nationale, europäische und internationale polizeiliche Zusammen- arbeit Modul 7 | Phänomen Organisierte Kriminalität und Wirtschaftskriminalität Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität Modul 9 | Polizeiliche Informationserhebung und Informationsverwendung sowie Phänomen Cybercrime | |
(Text alte Fassung) (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2022 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. | (Text neue Fassung) (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. |
(2) 1 In den Modulen 1 bis 4 und 6 bis 9 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. 2 Der Inhalt dieser Module richtet sich nach dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität', welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 3 Die Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in einem Modulhandbuch fest, welches bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. 4 Das Modulhandbuch wird auf der Website des Bundeskriminalamts veröffentlicht. (3) Das Modul 5 dient der berufspraktischen Tätigkeit. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/al171896-0.htm