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Änderung § 63 GKrimDVDV vom 01.01.2025
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§ 63 GKrimDVDV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 63 GKrimDVDV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 |
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(Textabschnitt unverändert) § 63 Verteilung und Inhalt der Module | |
(1) Die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung wird in folgenden Modulen durchgeführt: | Modul | Inhalt | 1 | 2 1 | Modul 1 | Allgemeine Grundlagen für den Dienst in der Bundesverwaltung und für den Kriminaldienst des Bundes 2 | Modul 2 | Kriminalität und Strafbarkeit - Basis 3 | Modul 3 | Aufgaben und Handeln der Kriminalpolizei - Basis 4 | Modul 4 | Begleitende Berufspraxis 5 | Modul 5 | Aufgaben und Handeln des Bundeskriminalamts im nationalen, europäischen und internationalen Kontext 6 | Modul 6 | Cyberkriminalität und informationstechnisch geprägte Ermittlungen 7 | Modul 7 | Schwere und organisierte Kriminalität sowie Wirtschafts- und Finanzkriminalität 8 | Modul 8 | Politisch motivierte Kriminalität | |
(Text alte Fassung) (1a) Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024 Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. (2) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' fest. Das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. (3) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit. | (Text neue Fassung) (2) Die Hochschule kann festlegen, dass Lehrveranstaltungen eines Moduls oder Teile von Lehrveranstaltungen eines Moduls in ein anderes Modul verschoben werden. (3) In den Modulen 1 bis 3 und 5 bis 8 werden fachtheoretische polizeispezifische Kenntnisse vermittelt. Den Inhalt dieser Module sowie die weiteren Einzelheiten der Studieninhalte und des Studienverlaufs legt die Hochschule in dem Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' fest. Das Modulhandbuch 'Cyberkriminalität' wird auf der Internetseite des Bundeskriminalamts veröffentlicht und zudem in der jeweils geltenden Fassung in Papierform beim Prüfungsamt des Fachbereichs vorgehalten und archiviert. Maßgeblich ist die Fassung, die bei Beginn der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung gilt. (4) Das Modul 4 dient der berufspraktischen Tätigkeit. |
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