Tools:
Update via:
Teil 1 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)
Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
|
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
|
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Teil 1 Allgemeines
§ 1 Vorbereitungsdienste
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
1Vorbereitungsdienste für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes sind
- 1.
- das Bachelorstudium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt",
- 2.
- die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt" oder
- 3.
- die verkürzte Qualifizierung für den „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt".
§ 1a Allgemeine Voraussetzung für die Zulässigkeit von Abweichungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie
Von den bis zum 31. Dezember 2024 befristeten Sonderregelungen dieser Verordnung darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn dies wegen der zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen notwendig ist.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023
§ 2 Dienstbehörde
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Studierenden sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
(2) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" sind während der Dauer der Qualifizierungsmaßnahme Arbeitnehmer. 2Falls sie bei der Bewerbung Beamtinnen oder Beamte des Bundeskriminalamts waren, besteht das Beamtenverhältnis während der Qualifizierungsmaßnahme im Bereich „Cyberkriminalität" fort.
(3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" sind Beamtinnen und Beamte des Bundeskriminalamts.
§ 3 Dienstaufsicht
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Die Studierenden unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 13 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei einer Kriminalpolizeidienststelle einer Landespolizei und beim Bundeskriminalamt (§ 13 Absatz 2).
(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 64 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung beim Bundeskriminalamt (§ 64 Absatz 2).
(3) 1Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" unterstehen der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
- 1.
- während der Ausbildung an der Hochschule (§ 99 Absatz 1) und
- 2.
- während der Ausbildung bei den Kriminalpolizeidienststellen der Länder und beim Bundeskriminalamt (§ 99 Absatz 2).
§ 4 Erholungsurlaub
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Zeiten des Erholungsurlaubs werden von der Hochschule bestimmt.
§ 5 Bewertung von Prüfungsleistungen
(1) Die in den Prüfungen des Vorbereitungsdienstes erbrachten Leistungen werden wie folgt bewertet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rangpunkte/ Rangpunktzahl | Note | Notendefinition | |
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | 93,70 bis 100,00 | 15 | sehr gut | eine Leistung, die den Anforderungen in besonde- rem Maß entspricht |
2 | 87,50 bis 93,69 | 14 | ||
3 | 83,40 bis 87,49 | 13 | gut | eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
4 | 79,20 bis 83,39 | 12 | ||
5 | 75,00 bis 79,19 | 11 | ||
6 | 70,90 bis 74,99 | 10 | befriedigend | eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun- gen entspricht |
7 | 66,70 bis 70,89 | 9 | ||
8 | 62,50 bis 66,69 | 8 | ||
9 | 58,40 bis 62,49 | 7 | ausreichend | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
10 | 54,20 bis 58,39 | 6 | ||
11 | 50,00 bis 54,19 | 5 | ||
12 | 41,70 bis 49,99 | 4 | mangelhaft | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi- gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män- gel in absehbarer Zeit behoben werden können |
13 | 33,40 bis 41,69 | 3 | ||
14 | 25,00 bis 33,39 | 2 | ||
15 | 12,50 bis 24,99 | 1 | ungenügend | eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent- spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
16 | 0,00 bis 12,49 | 0 |
(2) Bei der Bewertung sind neben der fachlichen Leistung auch die Gliederung und Klarheit der Darstellung zu berücksichtigen.
(3) 1Werden Leistungen von zwei Prüfenden bewertet, so wird zunächst der Durchschnitt aus den erreichten Punkten berechnet. 2Dem berechneten Durchschnitt wird dann die entsprechende Bewertung in Rangpunkten zugeordnet.
(4) Werden die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst, so wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14317/b37478.htm