(1) Prüfungsamt für die mündliche Abschlussprüfung ist das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt.
(2) Das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt kann seine Aufgaben auf die Hochschule übertragen.
(3) Das Prüfungsamt gewährleistet, dass die mündliche Abschlussprüfung rechtmäßig durchgeführt wird.
Zur mündlichen Abschlussprüfung wird zugelassen, wer alle Modulprüfungen und die Prüfung im Polizeitraining bestanden hat.
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird nach Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung durchgeführt.
(2) Den genauen Termin legt das Prüfungsamt fest.
(1) Für die mündliche Abschlussprüfung wird eine Prüfungskommission vom Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt bestellt.
(2) 1Die Prüfungskommission besteht aus
- 1.
- einer oder einem Angehörigen des höheren Dienstes als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
- 2.
- einem weiteren Mitglied, das Angehöriger des Fachbereichs ist.
2Ein Mitglied der Prüfungskommission muss eine Lehrkraft am Fachbereich Kriminalpolizei der Hochschule sein.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission.
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als interdisziplinäres Prüfungsgespräch durchgeführt.
(2) Gegenstand der mündlichen Abschlussprüfung sind die Inhalte der Module 1 bis 3 und 5 bis 8.
(1) Die mündliche Abschlussprüfung wird als Einzel- oder Gruppenprüfung durchgeführt.
(2) Für die Durchführung der mündlichen Abschlussprüfung kann Videokonferenztechnik genutzt werden, wenn dafür geeignete technische Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(3) Die mündliche Abschlussprüfung soll je Prüfling 30 Minuten dauern.
Über die mündliche Abschlussprüfung ist zu jedem Prüfling ein Protokoll anzufertigen.
Die in der mündlichen Abschlussprüfung erbrachten Leistungen werden von der Prüfungskommission bewertet.
Die mündliche Abschlussprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
(1) Wer die mündliche Abschlussprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.
(2) Für die Person, die die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, ist die kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" beendet.