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Abschnitt 5 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 177
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 3 Kriminalpolizeifachliche Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität"

Abschnitt 5 Abschluss der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung

§ 86 Erfolgreiche Teilnahme an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung



An der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" hat erfolgreich teilgenommen, wer die mündliche Abschlussprüfung bestanden hat.


§ 87 Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und Gesamtnote



(1) Für jede Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen hat, berechnet das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und setzt die Gesamtnote fest.

(2) In die Berechnung gehen ein

1.
die Bewertung von jeder der sieben Modulprüfungen (Module 1 bis 3 und 5 bis 8) mit 11,4 Prozent und

2.
die Bewertung der mündlichen Abschlussprüfung mit 20 Prozent.

(3) 1Der berechnete Wert wird kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet. 2Die gerundete Zahl ist die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung.

(4) Der Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung wird die entsprechende Note zugeordnet und als Gesamtnote festgesetzt.




§ 88 Abschlusszeugnis



(1) Jeder Person, die erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen hat, stellt das Prüfungsamt ein Abschlusszeugnis aus.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Person erfolgreich an der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" teilgenommen und die Befähigung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes erlangt hat,

2.
die Rangpunkte für jede Modulprüfung,

3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung sowie

4.
die Rangpunktzahl der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung und die Gesamtnote.


§ 89 Bescheid bei endgültigem Nichtbestehen



(1) Jeder Person, die eine Modulprüfung, die Prüfung im Polizeitraining oder die mündliche Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden hat, stellt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt einen Bescheid über die bis dahin erbrachten Leistungen aus.

(2) In dem Bescheid über die erbrachten Studienleistungen sind anzugeben:

1.
die absolvierten Module mit ihrem Namen,

2.
die Rangpunkte, die in den Modulprüfungen der absolvierten Module erreicht worden sind und

3.
die Rangpunkte für die mündliche Abschlussprüfung, falls die mündliche Abschlussprüfung abgelegt worden ist.




§ 90 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" führt das Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt eine Prüfungsakte.

(2) In die Prüfungsakte aufzunehmen sind

1.
die Klausuren der Modulprüfungen,

2.
das Protokoll zur mündlichen Abschlussprüfung und

3.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids bei endgültigem Nichtbestehen.

(3) Die Prüfungsakten sind beim Prüfungsamt beim Bundeskriminalamt mindestens fünf Jahre und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.

(4) Die Betroffenen können nach Beendigung der kriminalpolizeifachlichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen.