§ 127 - Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes (GKrimDVDV)

Artikel 1 V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2883 (Nr. 62); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.04.2020, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 2030-6-35 Beamte
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Teil 6 Schlussvorschrift
§ 127 Übergangsvorschrift

Teil 6 Schlussvorschrift

§ 127 Übergangsvorschrift


§ 127 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Für Studierende, die vor Ablauf des 31. März 2022 mit dem Studium „Kriminalvollzugsdienst im Bundeskriminalamt", mit der kriminalpolizeilichen Qualifizierung für eine Verwendung im Bereich „Cyberkriminalität" oder mit der Qualifizierungsmaßnahme „Ausbildungsverkürzung" begonnen haben, ist die Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes in der am 31. März 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vorbereitungsdienste für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes V. v. 3. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 177 m.W.v. 1. April 2022



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