Änderung § 1 BEHV vom 27.06.2023

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§ 1 BEHV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2023 geltenden Fassung
§ 1 BEHV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 21.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 163
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck


(1) Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(Text alte Fassung)

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) Diese Verordnung dient der Konkretisierung der Anforderungen der §§ 4, 5, 10 und 12 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes.

 



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