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Abschnitt 1 - Industriemeister Printmedien-Bachelor Professional Print-Fortbildungsprüfungsverordnung (IMPMedBAProPrFPrV)

V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3050 (Nr. 64)
Geltung ab 24.12.2020; FNA: 806-22-6-68 Berufliche Bildung

Abschnitt 1 Allgemeines

§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung



(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" und „Geprüfte Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung nachgewiesen.

(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person in der Lage ist, in Unternehmen unterschiedlicher Größe sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Fach- und Führungsfunktionen zu übernehmen, in denen zu verantwortende Leitungsprozesse von Organisationen eigenständig gesteuert werden, eigenständig ausgeführt werden und dafür Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen geführt werden. 2Insbesondere ist festzustellen, ob die zu prüfende Person

1.
Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrnehmen kann,

2.
sich einstellen kann auf

a)
Änderungen von Methoden und Systemen in der Produktion,

b)
neue Strukturen der Arbeitsorganisation und

c)
neue Methoden der Organisationsentwicklung und des Personalmanagements sowie

3.
den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitgestalten kann.

(3) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 2 folgende Aufgaben:

1.
Bewerten, Organisieren, Steuern und Optimieren vernetzter Prozesse zur Herstellung von Print- und Digitalmedienprodukten; Mitwirken bei der Entwicklung innovativer Print- und Digitalmedienprodukte; Vorbereiten von Investitionsentscheidungen; Planen, Einleiten und Überprüfen von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes;

2.
Beurteilen, Planen und Optimieren von Produktionsprozessen der Printmedienproduktion; Auswählen und Einsetzen von Produktionsmitteln, Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen; Beurteilen von Produktionsergebnissen; Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen;

3.
Entwickeln und Realisieren von Vertriebsstrategien; Beraten von Kunden; Einleiten von Maßnahmen zur Sicherstellung definierter Qualitätsziele; Vor- und Nachbereiten sowie Begleiten von Audits; Beachten rechtlicher Vorschriften;

4.
Planen, Erfassen und Beurteilen von Maßnahmen zum bewussten Umgang mit Ressourcen; Anwenden von Kalkulationsverfahren und Methoden der Zeitwirtschaft; Überwachen und Einhalten von Budgets und Projektkosten; Erstellen und Auswerten der Betriebsabrechnung;

5.
Ermitteln des Personalbedarfs, Sicherstellen des Personaleinsatzes und einer systematischen Personalentwicklung; Einschätzen der Entwicklungspotenziale von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Festlegen und Umsetzen von Qualifizierungsmaßnahmen; Verantworten der betrieblichen Ausbildung.

(4) 1Für den Erwerb der in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.200 Stunden. 2Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der Prüfungsbereiche und Qualifikationsschwerpunkte in den §§ 9 bis 12, 18 bis 20 und 22 bis 24.

(5) 1Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 2 Nummer 1 führt zusammen mit dem erbrachten Nachweis nach § 2 Nummer 2 zum anerkannten Fortbildungsabschluss „Bachelor Professional in Print". 2Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung „Geprüfter Industriemeister-Fachrichtung Printmedien" oder „Geprüfte Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien" vorangestellt.


§ 2 Teile des Fortbildungsabschlusses



Für den anerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Industriemeister-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" oder „Geprüfte Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print" ist Folgendes erforderlich:

1.
das erfolgreiche Ablegen der im Rahmen dieser Verordnung geregelten Prüfung sowie

2.
der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen nach Maßgabe des § 3.


§ 3 Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen



(1) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist von der zu prüfenden Person nachzuweisen durch

1.
eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder

2.
eine andere erfolgreich abgelegte vergleichbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss.

(2) Der Nachweis des Erwerbs der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen ist vor Beginn des letzten Prüfungsbestandteils der Prüfung nach § 2 Nummer 1 vorzulegen.


§ 4 Gliederung der Prüfung



Die Prüfung nach § 2 Nummer 1 gliedert sich in zwei aufeinander aufbauende Prüfungsteile:

1.
Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" nach § 6 und

2.
Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" nach § 13.


§ 5 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung in den Prüfungsteilen



(1) 1Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anforderungen des § 53c des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und Folgendes nachweist:

1.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, der der Druck- und Medienwirtschaft zugeordnet ist, oder

2.
eine erfolgreich abgelegte Abschluss- oder Gesellenprüfung in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine auf die Berufsausbildung folgende mindestens einjährige Berufspraxis oder

3.
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.

2Nach der Zulassung zur Prüfung kann der Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" abgelegt werden.

(2) 1Den Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" kann nur ablegen, wer nachweist, dass er oder sie den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen" abgelegt hat. 2Die Zulassung zur Prüfung darf nicht länger als fünf Jahre vor dem Beginn der Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen" erfolgt sein. 3Wird im Einzelfall die Frist des Satzes 2 nicht eingehalten und hat dies die zuständige Stelle zu vertreten, ist die Prüfung ohne Beachtung der Frist zu Ende zu führen.

(3) Die Berufspraxis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften Industriemeisters-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print oder einer Geprüften Industriemeisterin-Fachrichtung Printmedien-Bachelor Professional in Print nach § 1 Absatz 2 und 3 aufweisen.

(4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben zu haben, die der in Absatz 1 Satz 1 beschriebenen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar sind und die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.