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§ 2 - Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (AusglAnsprAV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.2020 BAnz AT 24.12.2020 V1; aufgehoben durch § 7 V. v. 07.04.2021 BAnz AT 08.04.2021 V1
Geltung ab 25.12.2020; FNA: 2126-9-21 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 2 Erweiterung der Bestimmungsmöglichkeit gemäß § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes



(1) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum seit dem 17. Dezember 2020 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn diese noch keine Zu- oder Abschläge für die Teilnahme oder Nichtteilnahme an der Notfallversorgung gemäß § 9 Absatz 1a Nummer 5 des Krankenhausentgeltgesetzes vereinbart haben und eine Versorgungsstruktur aufweisen, die nach der Feststellung der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde den Anforderungen des Beschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 136c Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über ein gestuftes System von Notfallstrukturen in Krankenhäusern für die Teilnahme an der Basisnotfallversorgung entspricht.

(2) Unter den Voraussetzungen des § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes oder in begründeten Ausnahmefällen nach § 21 Absatz 1a Satz 4 zweiter Halbsatz des Krankenhausfinanzierungsgesetzes kann die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde für den Zeitraum ab dem 15. Januar 2021 auch Krankenhäuser für Ausgleichszahlungen nach § 21 Absatz 1a Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes bestimmen, wenn einer oder mehrere der Standorte eines Krankenhauses in der Übersicht nach Absatz 3 Satz 1 aufgeführt sind.

(3) 1Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus erstellt eine Übersicht der Krankenhausstandorte,

1.
für die jeweils mit der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe f des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 für Patientinnen und Patienten, die das erste Lebensjahr vollendet haben und eine Beatmungszeit von mehr als 48 Stunden aufweisen, insgesamt Beatmungszeiten von mehr als 10.000 Stunden übermittelt wurden und

2.
die

a)
entweder über den pflegesensitiven Bereich Kardiologie oder Herzchirurgie im Sinne von § 3 Absatz 2 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung verfügen und diesen nach § 5 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung mitgeteilt haben oder

b)
über mindestens eine Fachabteilung der Pneumologie, Lungen- und Bronchialheilkunde oder Thoraxchirurgie oder eine Fachabteilung mit einem entsprechenden Schwerpunkt verfügen, die in der Datenübermittlung nach § 21 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e des Krankenhausentgeltgesetzes für das Jahr 2019 mit den Fachabteilungsschlüsseln 0108, 0114, 1400, 1490, 0800, 0890, 0891, 0892, 1520, 2000, 2021, 2090, 2120 oder 3651 übermittelt wurden.

2Die Übersicht muss für jeden Krankenhausstandort die folgenden Angaben enthalten:

1.
den Namen des Krankenhausstandortes,

2.
das Kennzeichen des Krankenhausstandortes im Sinne der Vereinbarung nach § 293 Absatz 6 Satz 10 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
den Ort und das Bundesland, in dem sich der Krankenhausstandort befindet, und

4.
das Institutionskennzeichen des Krankenhauses.

3Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die Übersicht bis zum 4. Februar 2021 an das Bundesministerium für Gesundheit. 4Das Bundesministerium für Gesundheit stellt den für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörden die Übersicht elektronisch zur Verfügung.





 

Frühere Fassungen von § 2 Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.01.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vom 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 AusglAnsprAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AusglAnsprAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 AusglAnsprAV Sonderregelung bei besonders hoher 7-Tage-Inzidenz der Coronavirus-SARS-CoV-2-Fälle (vom 28.01.2021)
... § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 2 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des ... Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie Absatz 2 und § 2 . (2) Sofern in einem Landkreis oder in einer kreisfreien Stadt die ... § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 2 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des ... § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Anpassung der Voraussetzungen für die Anspruchsberechtigung der Krankenhäuser nach § 21 Absatz 1a des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
V. v. 26.01.2021 BAnz AT 27.01.2021 V1
Artikel 1 1. AusglAnsprAVÄndV
... § 21 Absatz 1a Satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie im Sinne von § 2 bestimmen, die Ausgleichszahlungen im Sinne von § 21 Absatz 1a Satz 1 des ... § 21 Absatz 1a Satz 2 in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 2 ." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird ... in Verbindung mit Satz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sowie § 2." 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter ...