Tools:
Update via:
Änderung § 1 Haushaltsgesetz 2021 vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 1 Haushaltsgesetz 2021, alle Änderungen durch Artikel 1 2. NHG 2021 am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie des HG 2021Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 1 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.02.2022 BGBl. I S. 194 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Feststellung des Haushaltsplans | |
(Text alte Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 547.725.714.000 Euro festgestellt. | (Text neue Fassung) (1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2021 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 572.725.714.000 Euro festgestellt. |
(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 2 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Digitale Infrastruktur' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 4.194.108.000 Euro und mit den ausgebrachten Vermerken festgestellt. | |
(3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 42.694.600.000 Euro festgestellt. | (3) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushalts für das Haushaltsjahr 2021 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens 'Energie- und Klimafonds' wird für das Jahr 2021 in Einnahmen und Ausgaben auf 102.694.600.000 Euro festgestellt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14365/al164041-0.htm