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Änderung § 3 LKW-MautV vom 19.07.2011
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§ 3 LKW-MautV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.07.2011 geltenden Fassung | § 3 LKW-MautV n.F. (neue Fassung) in der am 19.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung | |
Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind: | |
(Text alte Fassung) 1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge einschließlich des Nationalitätskennzeichens, | (Text neue Fassung) 1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens, |
2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll, 3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung, 4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination, 5. die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. |
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