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Synopse aller Änderungen der LKW-MautV am 19.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2011 durch Artikel 3 des ABMNG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LKW-MautV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LKW-MautV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2011 geltenden Fassung
LKW-MautV n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 12.07.2011 BGBl. I S. 1378
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Maßgebliche Tatsachen für die Mauterhebung


Die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen sind:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

(Text neue Fassung)

1. das amtliche Kennzeichen des mautpflichtigen Fahrzeugs im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes einschließlich des Nationalitätskennzeichens,

2. die Strecke einschließlich Zwischenstationen, auf der eine mautpflichtige Straßenbenutzung erfolgen soll,

3. Datum und Uhrzeit des geplanten Fahrtbeginns der mautpflichtigen Straßenbenutzung,

4. die Anzahl der Achsen des Fahrzeugs oder der Fahrzeugkombination,

5. die Emissionsklasse des Fahrzeugs nach § 48 in Verbindung mit Anlage XIV der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.



§ 5 Manuelles Mauterhebungssystem


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen-Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von dem in § 4 Abs. 2 Satz 1 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.



(1) Die manuelle Einbuchung erfolgt über Zahlstellen-Terminals, die vom Bundesamt für Güterverkehr oder von dem in § 4 Absatz 3 Satz 1 des Bundesfernstraßenmautgesetzes bezeichneten Betreiber bereitgestellt werden.

(2) Die Interneteinbuchung erfordert eine Anmeldung beim Betreiber. Bei dieser Anmeldung hat der Mautschuldner die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen nach § 3 Nr. 1, 4 und 5 wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben.

(3) Der Mautschuldner hat an den Zahlstellen-Terminals oder über das Internet die für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen im Sinne des § 3 wahrheitsgemäß und vollständig einzugeben (Einbuchung). Bei der manuellen Einbuchung erhält der Mautschuldner einen Einbuchungsbeleg, der den Gültigkeitszeitraum ausweist, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf. Bei der Einbuchung über das Internet wird ihm eine Einbuchungsnummer und der Zeitraum mitgeteilt, in dem die mautpflichtige Straßenbenutzung durchgeführt werden darf.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018) 

§ 7 Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut


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Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge.



Der Mautschuldner ist verpflichtet, auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr die Richtigkeit aller für die Mauterhebung maßgeblichen Tatsachen durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Geeignete Unterlagen sind insbesondere der Einbuchungsbeleg, die Einbuchungsnummer und der Ausdruck der Interneteinbuchung, der Fahrzeugschein oder die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie fahrzeugbezogene Nachweise im Sinne des § 7 Abs. 5 des Bundesfernstraßenmautgesetzes.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 17.07.2018) 

§ 8 Nachweis der Emissionsklasse für im Inland zugelassene Fahrzeuge


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(1) Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.



(1) 1 Der Nachweis der Emissionsklasse eines mautpflichtigen Fahrzeugs nach § 3 Nr. 5 erfolgt für in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil I. 2 Die Schadstoffklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 1 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 14.1 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder der Ziffer 14 der Zulassungsbescheinigung Teil I. 3 Soweit in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins, der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I oder dem Buchstaben V.9 der Zulassungsbescheinigung Teil I eine andere Schadstoffklasse eingetragen ist, gilt diese. 4 Die Partikelminderungsklasse des mautpflichtigen Fahrzeuges ergibt sich aus dem Eintrag in der Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder der Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I.

(2) Die Emissionsklasse kann auch nachgewiesen werden durch Vorlage

1. des aktuellen Kraftfahrzeugsteuerbescheides oder

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2. eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.



2. eines Nachweises im Sinne des § 7 Abs. 5 Satz 3 des Bundesfernstraßenmautgesetzes über die Erfüllung bestimmter Umweltanforderungen für das Kraftfahrzeug.

(3) Bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist.

(4) Ergeben sich aus den vorgelegten Unterlagen Widersprüche hinsichtlich der Emissionsklasse, so bestimmt das Bundesamt für Güterverkehr nach pflichtgemäßem Ermessen die für die Einstufung geltende Emissionsklasse.