(1) Gegenstand der Erprobung sind Zuschnitt und Gewichtung der Prüfungsteile 1 und 2 bei Durchführung der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung in zwei zeitlich auseinander fallenden Teilen.
(3) Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung gewesen sind, sollen in Teil 2 der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die gemäß §
35 Abs. 1 des
Berufsbildungsgesetzes und für die gemäß §
32 der
Handwerksordnung zu treffende Feststellung der Berufsfähigkeit erforderlich ist.
(4) In den Fällen des §
7 Abs. 1, des §
8 Abs. 1, des §
43 Abs. 2 und des §
45 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes sowie des §
27a Abs. 1, des §
27b Abs. 1, des §
36 Abs. 2 und des §
37 Abs. 2 der
Handwerksordnung können beide Teile der Abschlussprüfung/Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen durchgeführt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 17.07.2007 BGBl. I S. 1402