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Änderung § 2 RentÜG vom 01.01.2025

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§ 2 RentÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
§ 2 RentÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei

a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die berufsständische Versorgung und die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten zu zählen,

b) ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes zu verstehen und

c) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen sowie private Lebensversicherungsverträge, die einmalige oder wiederkehrende Erlebensfallleistungen mit rentennahem Beginn des Leistungsbezugs erbringen,

2. Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Altersvorsorgeprodukte anbieten,

3. Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder vergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrichtungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig zur Verfügung stellen, um über die Höhe der Altersvorsorgeansprüche zu informieren,

4. erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum Stichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche aus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprüche) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine weiteren Ansprüche erworben werden,

(Text alte Fassung)

5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvorsorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden,

(Text neue Fassung)

5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvorsorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden; ist ein weiterer Erwerb von Ansprüchen insbesondere aus vertraglichen oder versicherungsrechtlichen Gründen nicht vorgesehen oder zu erwarten, entsprechen die erreichbaren Altersvorsorgeansprüche den erreichten Altersvorsorgeansprüchen,

6. garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht mindestens entstanden sind oder entstehen werden oder vertraglich zugesichert sind,

7. prognostizierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklung ergeben können,

8. Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der Abgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer.