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Synopse aller Änderungen des RentÜG am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 65 des BEG IV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des RentÜG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

RentÜG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
RentÜG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 65 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1. Altersvorsorgeprodukte: alle Versicherungen, Zusagen und Verträge, auf deren Grundlage Leistungen der gesetzlichen, betrieblichen oder privaten Altersvorsorge in der Zukunft erbracht werden; dabei

a) sind zur gesetzlichen Altersvorsorge die gesetzliche Rentenversicherung, die Alterssicherung der Landwirte, die berufsständische Versorgung und die Versorgung der Beamten, Richter und Soldaten zu zählen,

b) ist betriebliche Altersvorsorge als betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 1 des Betriebsrentengesetzes zu verstehen und

c) sind zur privaten Altersvorsorge insbesondere die nach den §§ 5 und 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorge- und Basisrentenverträge zu zählen sowie private Lebensversicherungsverträge, die einmalige oder wiederkehrende Erlebensfallleistungen mit rentennahem Beginn des Leistungsbezugs erbringen,

2. Vorsorgeeinrichtungen: alle Anbieter, Träger oder Stellen, die gesetzliche, betriebliche oder private Altersvorsorgeprodukte anbieten,

3. Standmitteilungen: alle Renteninformationen oder vergleichbare Informationen, die Vorsorgeeinrichtungen ihren Kundinnen und Kunden regelmäßig zur Verfügung stellen, um über die Höhe der Altersvorsorgeansprüche zu informieren,

4. erreichte Altersvorsorgeansprüche: die bis zum Stichtag der Standmitteilung erworbenen Ansprüche aus Altersvorsorgeprodukten (Altersvorsorgeansprüche) bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass keine weiteren Ansprüche erworben werden,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvorsorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden,

(Text neue Fassung)

5. erreichbare Altersvorsorgeansprüche: die Altersvorsorgeansprüche bei Beginn des Leistungsbezugs oder bei Ablauf des Vertrages unter der Annahme, dass bis dahin weitere Ansprüche erworben werden; ist ein weiterer Erwerb von Ansprüchen insbesondere aus vertraglichen oder versicherungsrechtlichen Gründen nicht vorgesehen oder zu erwarten, entsprechen die erreichbaren Altersvorsorgeansprüche den erreichten Altersvorsorgeansprüchen,

6. garantierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die nach geltendem Recht mindestens entstanden sind oder entstehen werden oder vertraglich zugesichert sind,

7. prognostizierte Werte: die erreichten oder erreichbaren Altersvorsorgeansprüche, die sich unter Zugrundelegung einer realistischen Einschätzung der künftigen Entwicklung ergeben können,

8. Identifikationsnummer: die einer natürlichen Person vom Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b der Abgabenordnung zugeteilte Identifikationsnummer.



§ 3 Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht


(1) Es wird eine Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht errichtet, die ein elektronisches Portal betreibt, über das die Digitale Rentenübersicht abgerufen werden kann.

(2) 1 Die Digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden. 2 Dafür werden von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht die nach § 5 Absatz 1 von den Vorsorgeeinrichtungen übermittelten Informationen zusammengestellt und zu einem Gesamtüberblick nach § 5 Absatz 3 zusammengeführt. 3 Die Digitale Rentenübersicht wird den Nutzenden in einem elektronischen Format zur Verfügung gestellt, das ihnen die Weiterverarbeitung ermöglicht.

(3) 1 Die Informationen in der Digitalen Rentenübersicht sollen von der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht klar, prägnant, verständlich und schlüssig dargestellt werden. 2 Die Darstellung soll möglichst übersichtlich und nutzerfreundlich sein. 3 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat sowohl für die Digitale Rentenübersicht als auch für das elektronische Portal die jeweils geltenden Vorgaben zur Barrierefreiheit nach dem Behindertengleichstellungsgesetz, insbesondere die §§ 4 und 12a des Behindertengleichstellungsgesetzes, sowie die auf Grundlage des Behindertengleichstellungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zur Barrierefreiheit, insbesondere die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung, zu beachten.

(4) 1 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Bürgerinnen und Bürgern Auskunft zu ihren Verfahren und zur Zusammenführung der Informationen. 2 Sie erteilt keine Auskünfte über die Altersvorsorgeansprüche aus den einzelnen Altersvorsorgeprodukten der jeweiligen Vorsorgeeinrichtungen. 3 Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht erteilt Vorsorgeeinrichtungen Auskunft über die Anwendung dieses Gesetzes.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(5) Die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht hat die Nutzung der Digitalen Rentenübersicht für statistische Zwecke zu erfassen und auszuwerten.

§ 13 Verordnungsermächtigung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln

1. zum Inhalt und Umfang der in § 3 bestimmten Aufgaben der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht,

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2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzenden nach § 12 Absatz 1.



2. zum Verfahren für die Authentifizierung der Nutzenden nach § 12 Absatz 1,

3. zu Inhalt, Art und Form der statistischen Erfassung und Auswertung von Daten nach § 3 Absatz 5 sowie zu deren Übermittlung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.


(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln

1. zum Verfahren der Anbindung der Vorsorgeeinrichtungen an die Zentrale Stelle für die Digitale Rentenübersicht nach § 7,

2. zum Verfahren der Anfragen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht bei den Vorsorgeeinrichtungen und der Übermittlung der Daten nach § 5 Absatz 1, insbesondere zu Schnittstellen, technischen Regeln, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs-, Bescheinigungs- sowie Anzeige- und Mitteilungspflichten der Vorsorgeeinrichtungen,

3. zum Datenaustausch zwischen der Zentralen Stelle für die Digitale Rentenübersicht und den Vorsorgeeinrichtungen nach diesem Gesetz, insbesondere zum Inhalt und Aufbau der für die Durchführung des Verfahrens zu übermittelnden Datensätze,

4. zur Konkretisierung der Begriffsbestimmungen nach § 2 und zur Konkretisierung des Inhalts der Digitalen Rentenübersicht nach § 5,

5. zu den Aufgaben, der Zusammensetzung, der Berufung und den Rechten und Pflichten der Mitglieder, der Amtsdauer und dem Verfahren für Beschlüsse des Steuerungsgremiums nach § 9.

(3) 1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Stichtag für die verpflichtende Anbindung nach § 7 Absatz 1 Satz 3 festzulegen. 2 Es sollen Übergangsfristen gewährt werden.