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Änderung § 15 LAP-mntDBWVV vom 01.09.2007
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§ 15 LAP-mntDBWVV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 15 LAP-mntDBWVV n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2007 BGBl. I S. 1414 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Einführungslehrgang | |
(1) Im Einführungslehrgang werden die Anwärterinnen und Anwärter in die allgemeinen Grundlagen der Verwaltung eingeführt und mit den wesentlichen Aufgabengebieten der Laufbahn und den Grundzügen der einzelnen Lehrgebiete vertraut gemacht. (2) In den folgenden Lehrgebieten werden Grundkenntnisse vermittelt: 1. Staatsrecht, 2. Verwaltungsrecht, 3. Bürgerliches Recht, 4. Betriebswirtschaftslehre, 5. Beamtenrecht einschließlich Disziplinarrecht, | |
(Text alte Fassung) 6. Haushalts- und Kassenwesen, 7. Reise- und Umzugskostenrecht, 8. Wehrersatzwesen, 9. Verpflegung, 10. Bekleidung, 11. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, 12. Innere Organisation, 13. Beschaffungswesen, 14. Organisation des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und 15. Kommunikation und Kooperation. | (Text neue Fassung) 6. Besoldungsrecht, 7. Arbeits- und Tarifrecht einschließlich Personalvertretungsrecht, Recht der schwerbehinderten Menschen und Gleichstellungsrecht, 8. Haushalts- und Kassenwesen, 9. Reise- und Umzugskostenrecht, 10. Wehrersatzwesen, 11. Verpflegung, 12. Unterbringung, Liegenschafts- und Bauwesen, 13. Organisation, 14. Beschaffungswesen, 15. Informationstechnik, 16. Kommunikation und Kooperation. |
(3) In den Lehrgebieten 1. Volkswirtschaftslehre, | |
2. Wehrrecht, 3. Besoldungsrecht, 4. Versorgungsrecht, 5. Tarifrecht, 6. Personalvertretungsrecht, 7. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen und 8. Arbeits- und Lerntechnik | 2. Versorgungsrecht, 3. Bekleidung, 4. Beihilfen, Vorschüsse und Unterstützungen, 5. Arbeits- und Lerntechniken |
beschränkt sich die Unterrichtung auf eine Grundinformation. (4) Die vermittelten Grundkenntnisse ermöglichen den Anwärterinnen und Anwärtern in der praktischen Ausbildung das Verständnis für Verwaltungszusammenhänge und Verwaltungshandeln. |
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