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Änderung § 33a ZFdG vom 28.12.2022

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§ 33a ZFdG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung
§ 33a ZFdG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632

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§ 33a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle


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(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen.

(2) 1 Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden.

(3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren.


 
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