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Synopse aller Änderungen des ZFdG am 28.12.2022
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 28. Dezember 2022 durch Artikel 7 des SIS-III-G geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ZFdG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZFdG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2022 geltenden Fassung | ZFdG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Kapitel 1 Organisation § 1 Zollfahndungsdienst § 2 Zentralstelle Kapitel 2 Aufgaben § 3 Aufgaben des Zollkriminalamtes als Zentralstelle § 4 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch das Zollkriminalamt § 5 Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten durch die Zollfahndungsämter § 6 Behördlicher Eigenschutz § 7 Sicherung und Schutz von eingesetzten Bediensteten, Dritten und Vermögenswerten; Zeugenschutz Kapitel 3 Befugnisse Abschnitt 1 Befugnisse des Zollkriminalamtes als Zentralstelle Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Zentralstelle § 8 Allgemeine Datenverarbeitung § 9 Befragung und Auskunftspflicht § 10 Bestandsdatenauskunft § 11 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen § 12 Daten zu anderen Personen § 13 Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre § 14 Daten für Zwecke der Ausschreibung | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle |
§ 15 Zollfahndungsinformationssystem § 16 Unterrichtung der Zentralstelle § 17 Speicherung von DNA-Identifizierungsmustern zur Erkennung von DNA-Trugspuren § 18 Abgleich personenbezogener Daten § 19 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung § 20 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken Unterabschnitt 2 Datenübermittlung durch die Zentralstelle § 21 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 22 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 23 Datenübermittlung im internationalen Bereich § 24 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Unterabschnitt 3 Steuerungsbefugnis der Zentralstelle § 25 Weisungsrecht Abschnitt 2 Befugnisse der Behörden des Zollfahndungsdienstes bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten sowie im Rahmen von Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Unterabschnitt 1 Datenverarbeitung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 26 Allgemeine Datenverarbeitung § 27 Verarbeitungsbeschränkungen § 28 Kennzeichnung § 29 Befragung und Auskunftspflicht § 30 Bestandsdatenauskunft § 31 Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen und sonstigen Anlasspersonen § 32 Daten zu anderen Personen § 33 Daten für Zwecke der Ausschreibung | |
§ 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle | |
§ 34 Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe § 35 Daten aus Strafverfahren § 36 Abgleich personenbezogener Daten § 37 Verarbeitung personenbezogener Daten für die wissenschaftliche Forschung § 38 Verarbeitung von Daten zu sonstigen Zwecken Unterabschnitt 2 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Vorsorge für die künftige Verfolgung von Straftaten § 39 Allgemeine Befugnisse § 40 Sicherstellung § 41 Verwahrung § 42 Aufhebung der Sicherstellung, Einziehung, Verwertung, Vernichtung § 43 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten § 44 Durchsuchung von Personen § 45 Durchsuchung von Sachen § 46 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen Unterabschnitt 3 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr § 47 Besondere Mittel der Datenerhebung § 48 Gerichtliche Anordnung § 49 Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung § 50 Gerichtliche Zuständigkeit § 51 Löschung Unterabschnitt 4 Strafverfolgung § 52 Befugnisse bei Ermittlungen Unterabschnitt 5 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen § 53 Sicherungs- und Schutzmaßnahmen § 54 Identitätsfeststellung § 55 Prüfung von mitzuführenden Dokumenten § 56 Durchsuchung von Personen und Sachen § 57 Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identitätsfeststellung § 58 Platzverweisung § 59 Sicherstellung § 60 Betreten und Durchsuchen von Wohnungen § 61 Gewahrsam § 62 Besondere Mittel der Datenerhebung Unterabschnitt 6 Sicherung der Behörden des Zollfahndungsdienstes und behördlicher Eigenschutz § 63 Behördlicher Eigenschutz § 64 Sicherheitsüberprüfung Unterabschnitt 7 Datenübermittlung durch die Behörden des Zollfahndungsdienstes § 65 Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich § 66 Datenübermittlung an zwischen- und überstaatliche Stellen der Europäischen Union und an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 67 Datenübermittlung im internationalen Bereich § 68 Übermittlungsverbote und Verweigerungsgründe Unterabschnitt 8 Ergänzende Vorschriften § 69 Unterstützung durch andere Behörden § 70 Unterstützung anderer Behörden Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes Unterabschnitt 1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr § 71 Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr Unterabschnitt 2 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr § 72 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs § 73 Kernbereich privater Lebensgestaltung § 74 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit § 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften § 76 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt § 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten § 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten § 79 Verschwiegenheitspflicht § 80 Unterrichtung des Deutschen Bundestages Unterabschnitt 3 Zeugenschutz § 81 Zeugenschutzmaßnahmen Abschnitt 4 Verfahrensregelungen § 82 Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Berufsgeheimnisträger § 83 Ausschluss der aufschiebenden Wirkung Kapitel 4 Datenschutz und Datensicherheit Abschnitt 1 Datenschutzaufsicht § 84 Aufgaben und Befugnisse der oder des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Abschnitt 2 Datenschutzbeauftragte oder Datenschutzbeauftragter § 85 Benennung der oder des Datenschutzbeauftragten § 86 Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten § 87 Stellung der oder des Datenschutzbeauftragten und Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Abschnitt 3 Datenschutzrechtliche Verantwortung § 88 Datenschutzrechtliche Verantwortung im Zollfahndungsinformationssystem § 89 Datenschutzrechtliche Verantwortung für die Tätigkeit der den deutschen Auslandsvertretungen zugeordneten Zollverbindungsbeamtinnen und Zollverbindungsbeamten Abschnitt 4 Errichtungsanordnung § 90 Errichtungsanordnung für automatisierte Dateisysteme Abschnitt 5 Pflichten des Zollfahndungsdienstes § 91 Protokollierung § 92 Dokumentation bei verdeckten Maßnahmen § 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen § 94 Benachrichtigung bei Ausschreibungen § 95 Benachrichtigung über die Speicherung personenbezogener Daten von Kindern § 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen § 97 Berichtigung personenbezogener Daten, Einschränkung der Verarbeitung in Akten, Vernichtung von Akten § 98 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten § 99 Automatisiertes Abrufverfahren Abschnitt 6 Rechte der betroffenen Person § 100 Rechte der betroffenen Person Kapitel 5 Schlussvorschriften § 101 Entschädigung für Leistungen § 102 Schadensausgleich § 103 Schadensersatz in Informationssystemen § 104 Einschränkung von Grundrechten § 105 Strafvorschriften § 106 Bußgeldvorschriften § 107 Verordnungsermächtigung § 108 Übergangsvorschrift | |
§ 14a (neu) | § 14a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle |
(1) 1 Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben und zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 4 personenbezogene Daten für Zwecke der Ausschreibung verarbeiten, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission (ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56) vorliegen. 2 § 14 Absatz 3 gilt entsprechend. (2) 1 Eigene Ausschreibungen des Zollkriminalamtes zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur verdeckten Kontrolle dürfen nur auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Zollkriminalamtes, ihrer oder seiner Vertretung, oder durch die Leiterin oder den Leiter einer Abteilung des Zollkriminalamtes oder ihrer Vertretung erfolgen. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. | |
§ 33a (neu) | § 33a Daten für Zwecke der Ausschreibung zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle |
(1) Die Behörden des Zollfahndungsdienstes können zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verhütung von Straftaten nach § 4 und § 5 eine Person, eine Sache oder bargeldlose Zahlungsmittel zur Ermittlungsanfrage oder zur verdeckten Kontrolle in den nationalen Fahndungssystemen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 36 Absatz 1 und 3 Buchstabe a oder c der Verordnung (EU) 2018/1862 vorliegen. (2) 1 Die Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle darf nur auf Anordnung der jeweiligen Behördenleitung oder ihrer Vertretung erfolgen. 2 Bei Gefahr im Verzug darf die Ausschreibung nach Satz 1 auch durch Beamte des höheren Dienstes des Zollkriminalamtes angeordnet werden. (3) Die Ausschreibung ist unter Angabe der maßgeblichen Gründe zu dokumentieren. | |
§ 93 Benachrichtigung bei verdeckten und eingriffsintensiven Maßnahmen | |
(1) 1 Über eine Maßnahme sind zu benachrichtigen im Falle 1. des § 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30 Absatz 3 und 4 die von einer Beauskunftung betroffenen Personen, | |
1a. des § 14a sowie des § 33a bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle die Zielperson und die Personen, deren personenbezogene Daten gemeldet worden sind, | |
2. des § 47 Absatz 2 Nummer 1 und 2 (längerfristige Observation, Bildaufnahmen oder Bildaufzeichnungen, Abhören und Aufzeichnen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen) die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 3. des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 (Einsatz Vertrauensperson, Einsatz Verdeckter Ermittler) a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 4. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge außerhalb von Wohnungen erfasst wurden, die Zielperson sowie die erheblich mitbetroffenen Personen, 5. des § 62 (Einsatz technischer Mittel zur Eigensicherung), soweit Vorgänge innerhalb von Wohnungen erfasst wurden, a) die Zielperson, b) die erheblich mitbetroffenen Personen sowie c) die Personen, deren nicht allgemein zugängliche Wohnung die Vertrauensperson oder der Verdeckte Ermittler betreten hat, 6. des § 72 (Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses) a) die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sowie b) die Absender und Adressaten der überwachten Postsendungen, 7. des § 77 Absatz 1 (Erhebung von Verkehrsdaten) die Beteiligten der betroffenen Telekommunikation, 8. des § 77 Absatz 2 (Erhebung von Nutzungsdaten) der Nutzer und 9. des § 78 (Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten) die Zielperson. | |
2 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 4 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 5 Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. (2) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. 2 Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3 Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts über den Zeitpunkt der Benachrichtigung. 4 Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren. (3) 1 Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3 Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4 Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden. 5 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 6 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften. | 2 Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange einer betroffenen Person entgegenstehen. 3 Zudem kann die Benachrichtigung einer in Absatz 1 Nummer 6 und 7 bezeichneten Person, gegen die sich die Maßnahme nicht gerichtet hat, unterbleiben, wenn diese von der Maßnahme nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie kein Interesse an einer Benachrichtigung hat. 4 Nachforschungen zur Feststellung der Identität einer in Satz 1 bezeichneten Person sind nur vorzunehmen, wenn dies unter Berücksichtigung der Eingriffsintensität der Maßnahme gegenüber dieser Person, des Aufwands für die Feststellung ihrer Identität sowie der daraus für diese oder andere Personen folgenden Beeinträchtigungen geboten ist. 5 Die Gründe für das Absehen von der Benachrichtigung sind zu dokumentieren. 6 In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a unterrichtet die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, das Zollkriminalamt über die Löschung und darüber, ob der Betroffene benachrichtigt werden kann. (2) 1 Die Benachrichtigung erfolgt, sobald dies ohne Gefährdung des Zwecks der Maßnahme, des Bestandes des Staates, von Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder bedeutender Vermögenswerte möglich ist. 2 Im Falle des § 47 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie des § 62 erfolgt die Benachrichtigung erst, sobald dies auch ohne Gefährdung der Möglichkeit der weiteren Verwendung der Vertrauensperson oder des Verdeckten Ermittlers möglich ist. 3 Wird wegen des zugrunde liegenden Sachverhaltes ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt, entscheidet die Strafverfolgungsbehörde entsprechend den Vorschriften des Strafverfahrensrechts, ob eine Benachrichtigung vorgenommen wird. 4 Wird die Benachrichtigung aus einem der vorgenannten Gründe zurückgestellt, ist dies zu dokumentieren. (3) 1 Erfolgt die nach Absatz 2 zurückgestellte Benachrichtigung nicht binnen zwölf Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der gerichtlichen Zustimmung. 2 Das Gericht bestimmt die Dauer der weiteren Zurückstellung. 3 Verlängerungen der Zurückstellungsdauer sind zulässig. 4 Fünf Jahre nach Beendigung der Maßnahme kann mit gerichtlicher Zustimmung endgültig von der Benachrichtigung abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen für die Benachrichtigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft nicht eintreten werden, eine weitere Verwendung der Daten gegen den Betroffenen ausgeschlossen ist und die Daten gelöscht werden. 5 Sind mehrere Maßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt worden, beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der Beendigung der letzten Maßnahme. 6 Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich nach den für die Anordnung der jeweiligen Maßnahme geltenden Vorschriften. |
(4) 1 Auch nach Erledigung einer der in Absatz 1 genannten Maßnahme können betroffene Personen binnen zwei Wochen nach ihrer Benachrichtigung die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung sowie der Art und Weise des Vollzugs beantragen. 2 Hierauf ist im Rahmen der Benachrichtigung hinzuweisen. 3 Über den Antrag entscheidet das Gericht, das für die Anordnung der Maßnahme zuständig gewesen ist. 4 Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft. | |
§ 96 Aussonderungsprüffrist, Mitteilung von Löschungsverpflichtungen | |
(1) 1 Die Behörden des Zollfahndungsdienstes prüfen nach § 75 des Bundesdatenschutzgesetzes bei der Einzelfallbearbeitung und nach festgesetzten Fristen, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. 2 Die nach § 75 Absatz 4 des Bundesdatenschutzgesetzes und § 90 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 festzulegenden Aussonderungsprüffristen dürfen bei Erwachsenen zehn Jahre, bei Jugendlichen fünf Jahre und bei Kindern zwei Jahre nicht überschreiten, wobei nach dem Zweck der Speicherung sowie nach Art und Schwere des Sachverhaltes zu unterscheiden ist. 3 Bei Ordnungswidrigkeiten reduzieren sich die Aussonderungsprüffristen auf höchstens fünf Jahre bei Erwachsenen, auf zwei Jahre bei Jugendlichen und bei Kindern auf ein Jahr. 4 Die Beachtung der Aussonderungsprüffristen ist durch geeignete Maßnahmen zu gewährleisten. (2) 1 In den Fällen von § 12 Absatz 1 und § 32 Absatz 1 dürfen die Aussonderungsprüffristen bei Erwachsenen fünf Jahre und bei Jugendlichen drei Jahre nicht überschreiten. 2 Personenbezogene Daten der in § 12 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und § 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Personen dürfen ohne Zustimmung des Betroffenen nur für die Dauer eines Jahres gespeichert werden. 3 Die Speicherung ist für jeweils ein weiteres Jahr zulässig, soweit die Voraussetzungen des § 12 Absatz 1 und des § 32 Absatz 1 weiterhin vorliegen. 4 Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung nach Satz 3 sind aktenkundig zu machen. 5 Die Speicherung nach Satz 2 darf jedoch insgesamt drei Jahre nicht überschreiten. (3) 1 Die Fristen beginnen mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis, das zur Speicherung der Daten geführt hat, eingetreten ist, jedoch nicht vor Entlassung einer betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung. 2 Die Speicherung kann über die in Absatz 1 Satz 2 genannten Fristen hinaus auch allein für Zwecke der Vorgangsverwaltung aufrechterhalten werden. 3 In diesem Fall dürfen die Daten nur noch für diesen Zweck verarbeitet werden; sie dürfen auch verarbeitet werden, soweit dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot unerlässlich ist. (4) 1 Bei der Übermittlung von personenbezogenen Daten an Behörden des Zollfahndungsdienstes außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems teilt die anliefernde Stelle die nach ihrem Recht geltenden Löschungsverpflichtungen mit. 2 Die empfangenden Behörden des Zollfahndungsdienstes haben diese einzuhalten. 3 Die Löschung unterbleibt, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Daten für die Aufgabenerfüllung des Zollfahndungsdienstes, namentlich bei Vorliegen weitergehender Erkenntnisse, erforderlich sind, es sei denn, auch die Behörden des Zollfahndungsdienstes sind zur Löschung verpflichtet. (5) Im Falle der Übermittlung nach Absatz 4 Satz 1 legen die Behörden des Zollfahndungsdienstes bei Speicherung der personenbezogenen Daten in Dateisystemen außerhalb des Zollfahndungsinformationssystems im Benehmen mit der übermittelnden Stelle die Aussonderungsprüffrist nach Absatz 1 oder 2 fest. (6) Bei personenbezogenen Daten, die im Zollfahndungsinformationssystem gespeichert sind, obliegen die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verpflichtungen der Stelle, die die Daten unmittelbar in das System erfasst. (7) 1 Ist eine Ausschreibung nach § 14 oder § 33 erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. 2 Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtender Fristen bleiben unberührt. | |
(8) 1 Ist eine Ausschreibung nach § 14a oder § 33a erfolgt, so sind die zu diesem Zweck gespeicherten personenbezogenen Daten nach der Zweckerfüllung, spätestens jedoch ein Jahr nach dem Beginn der Ausschreibung zu löschen. 2 Spätestens nach Ablauf von sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausschreibung noch bestehen. 3 Das Ergebnis dieser Prüfung ist zu dokumentieren. 4 Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als ein Jahr ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen; bei einer Ausschreibung zur verdeckten Kontrolle bedarf die Verlängerung einer richterlichen Anordnung. 5 Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Stelle, die die Ausschreibung veranlasst hat, ihren Sitz hat. 6 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung. 7 Liegen die Voraussetzungen der Ausschreibung nicht mehr vor, ist die Ausschreibung aufzuheben und sind die aufgrund der Ausschreibung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden. 8 Besondere in diesem Gesetz enthaltene Vorschriften zur Löschung personenbezogener Daten und hierfür zu beachtende Fristen bleiben unberührt. | |
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