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Abschnitt 3 - Zollfahndungsdienstgesetz (ZFdG)
Artikel 1 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Geltung ab 02.04.2021; FNA: 602-4 Zollverwaltung
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Kapitel 3 Befugnisse
Abschnitt 3 Besondere Befugnisse des Zollkriminalamtes
Unterabschnitt 1 Allgemeine Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 71 Auskunftspflicht im Außenwirtschaftsverkehr
§ 71 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die in § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Rechtsgüter ist § 9 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass auskunftspflichtig ist, wer unmittelbar oder mittelbar am Außenwirtschaftsverkehr teilnimmt. 2Zusätzlich zu den Vorgaben des § 9 haben in Satz 1 bezeichnete Auskunftspflichtige zugehörige geschäftliche Unterlagen unverzüglich herauszugeben.
Unterabschnitt 2 Besondere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr
§ 72 Überwachung der Telekommunikation sowie des Brief- und Postverkehrs
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 ohne Wissen der betroffenen Person dem Brief- oder Postgeheimnis unterliegende Sendungen öffnen und einsehen sowie die dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Telekommunikation überwachen und aufzeichnen, wenn
- 1.
- bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die betroffene Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird, oder
- 2.
- das individuelle Verhalten der betroffenen Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat nach § 19 Absatz 1 oder 2, § 20 Absatz 1, § 20a Absatz 1 oder 2 oder § 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 oder Absatz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 21, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen wird.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Handlungen, die gegen bestehende Verbote oder Genehmigungspflichten nach Rechtsakten der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschaftsverkehrs oder einer nach § 4 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen würden und die sich auf eine der nachfolgend genannten Gütergruppen beziehen:
- 1.
- Waffen, Munition und Rüstungsmaterial, einschließlich darauf bezogener Herstellungsausrüstung und Technologie, sowie Güter, die geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie ganz oder teilweise für eine militärische Endbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 des Rates vom 5. Mai 2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck (ABl. L 134 vom 29.5.2009, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2268 (ABl. L 334 vom 15.12.2017, S. 1) geändert worden ist, bestimmt sind,
- a)
- wenn diese für die Verwendung in einem Staat bestimmt sind, der sich in einem internationalen oder nicht internationalen bewaffneten Konflikt befindet oder bei dem die dringende Gefahr eines solchen Konfliktes besteht,
- b)
- wenn
- aa)
- gegen das Käufer- oder Bestimmungsland oder gegen den Empfänger der Güter ein Waffenembargo aufgrund eines vom Rat der Europäischen Union verabschiedeten Gemeinsamen Standpunktes oder einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängt wurde und
- bb)
- die Länder oder die Rechtsakte der Europäischen Union oder des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, aufgrund derer die Liste der Empfänger erstellt wurde, in einer Veröffentlichung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Bundesanzeiger benannt sind, oder
- c)
- wenn durch die Verwendung der Güter die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland herbeigeführt wird,
- 2.
- Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Atomwaffen oder von biologischen oder chemischen Waffen zu leisten,
- 3.
- Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zur Entwicklung, Herstellung, Wartung, Lagerung oder zum Einsatz von Flugkörpern für Atomwaffen, biologische oder chemische Waffen zu leisten,
- 4.
- Güter, die ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, einen erheblichen Beitrag zu leisten
- a)
- zur Errichtung einer Anlage für kerntechnische Zwecke im Sinne der Kategorie 0 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung,
- b)
- zum Betrieb einer solchen Anlage oder
- c)
- zum Einbau in eine solche Anlage,
- 5.
- Güter, die
- a)
- ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, im Zusammenhang mit oder zur Vorbereitung von terroristischen Handlungen verwendet zu werden,
- b)
- ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass sie dazu bestimmt sind, zur Begehung schwerwiegender Verletzungen der Menschenrechte oder des humanitären Völkerrechts verwendet zu werden, oder
- c)
- ganz oder teilweise geeignet sind und von denen aufgrund von Tatsachen angenommen werden kann, dass ihre Verwendung einen erheblichen Nachteil für die Sicherheitsinteressen oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland herbeiführt.
(3) 1Die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation darf in der Weise erfolgen, dass mit technischen Mitteln in von dem Betroffenen genutzte informationstechnische Systeme eingegriffen wird, wenn dies notwendig ist, um die Überwachung und Aufzeichnung insbesondere in unverschlüsselter Form zu ermöglichen. 2In dem informationstechnischen System des Betroffenen gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation dürfen überwacht und aufgezeichnet werden, wenn sie auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können.
(4) 1Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2 oder 3 dürfen auch angeordnet werden gegenüber einer natürlichen Person oder gegenüber einer juristischen Person oder Personenvereinigung, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, für sie tätig ist und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese an ihrem Postverkehr teilnimmt oder ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt,
- 2.
- sie für eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, Mitteilungen entgegennimmt oder von dieser herrührende Mitteilungen weitergibt,
- 3.
- eine Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, ihren Telekommunikationsanschluss oder ihr Endgerät benutzt oder
- 4.
- sie mit einer Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
- a)
- von der Vorbereitung von Straftaten nach Absatz 1 oder von Handlungen nach Absatz 2 Kenntnis hat,
- b)
- aus der Verwertung der Taten Vorteile ziehen könnte oder
- c)
- die Person nach Absatz 1 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2, sich ihrer zur Begehung einer in Absatz 1 genannten Straftat oder einer in Absatz 2 genannten Handlung bedienen könnte.
(5) 1Überwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1, 2, 3 oder Absatz 4 dürfen nur angeordnet werden, wenn es ohne die Erkenntnisse aus den damit verbundenen Maßnahmen aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre, die vorbereiteten Taten zu verhindern und die Maßnahmen nicht außer Verhältnis zur Schwere der zu verhindernden Tat stehen. 2Die Maßnahmen dürfen auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
(6) Die zuständige Staatsanwaltschaft ist zu unterrichten
- 1.
- vor einem Antrag auf Anordnung nach § 74 Absatz 1 Satz 2,
- 2.
- über eine richterliche Entscheidung nach § 74 Absatz 1 Satz 1,
- 3.
- über eine Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen bei Gefahr im Verzug nach § 74 Absatz 2 Satz 1 sowie
- 4.
- über das Ergebnis der durchgeführten Maßnahme.
(7) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 gilt § 2 des Artikel 10-Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 3, soweit die Verpflichtung zur Zugangsgewährung betroffen ist, und mit Ausnahme des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 6 Gesetz zur Anpassung des Verfassungsschutzrechts G. v. 5. Juli 2021 BGBl. I S. 2274 m.W.v. 9. Juli 2021
§ 73 Kernbereich privater Lebensgestaltung
§ 73 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung der Telekommunikation nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Soweit im Rahmen von Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 eine unmittelbare Kenntnisnahme, auch neben einer automatischen Aufzeichnung, erfolgt, ist die Maßnahme unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung tatsächliche Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Inhalte, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. 3Bestehen Zweifel, dass Erkenntnisse dem unmittelbaren Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, darf nur eine automatische Aufzeichnung fortgesetzt werden. 4Automatische Aufzeichnungen sind in diesem Fall unverzüglich dem anordnenden Gericht zur Entscheidung über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten vorzulegen. 5Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Verwertbarkeit oder Löschung der Daten. 6Ist die Maßnahme nach Satz 2 unterbrochen worden, so darf sie für den Fall, dass sie nicht nach Satz 1 unzulässig ist, fortgeführt werden. 7Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung, die durch eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erlangt worden sind, dürfen nicht verwertet werden. 8Aufzeichnungen hierüber sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. 9Die Tatsachen der Erfassung der Daten und der Löschung sind zu dokumentieren. 10Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle nach § 84 verarbeitet werden. 11Sie ist sechs Monate nach der Benachrichtigung nach § 93 oder sechs Monate nach Erteilung der gerichtlichen Zustimmung über das endgültige Absehen von der Benachrichtigung nach § 93 Absatz 3 zu löschen. 12Ist die Datenschutzkontrolle noch nicht beendet, ist die Dokumentation bis zu ihrem Abschluss aufzubewahren.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf die Leitung des Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung im Benehmen mit der oder dem Datenschutzbeauftragten über die Verwertung der Erkenntnisse entscheiden. 2Bei der Sichtung der erhobenen Daten darf sich die Leitung des Zollkriminalamtes oder ihre Vertretung der Unterstützung von zwei weiteren Bediensteten bedienen, von denen einer die Befähigung zum Richteramt haben muss. 3Die Bediensteten des Zollkriminalamtes sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bekannt werdenden Erkenntnisse, die nicht verwertet werden dürfen, verpflichtet. 4Die gerichtliche Entscheidung nach Absatz 1 Satz 7 ist unverzüglich nachzuholen.
(3) 1Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Überwachung des Postverkehrs nach § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt würden, ist die Maßnahme unzulässig. 2Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung dürfen nicht verwertet werden.
§ 74 Gerichtliche Anordnung und Zuständigkeit
§ 74 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) 1Maßnahmen nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 bedürfen einer gerichtlichen Anordnung. 2Die Anordnung ergeht auf Antrag der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich. 3Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. 4Der Antrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Der Antrag ist zu begründen.
(2) 1Bei Gefahr im Verzug darf die Anordnung vom Bundesministerium der Finanzen getroffen werden. 2In diesem Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen. 3Soweit die Anordnung des Bundesministeriums der Finanzen nicht binnen drei Tagen vom Gericht bestätigt wird, tritt sie außer Kraft, auch wenn sie eine Auslieferung noch nicht zur Folge gehabt hat. 4Die gewonnenen Erkenntnisse dürfen nicht verwertet werden. 5Damit im Zusammenhang stehende Unterlagen sind unverzüglich zu vernichten.
(3) Im Antrag sind anzugeben
- 1.
- die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, soweit möglich, mit Name und Anschrift,
- 2.
- bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,
- 3.
- Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie
- 5.
- der Sachverhalt.
(4) 1Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk das Zollkriminalamt seinen Sitz hat. 2Das Landgericht entscheidet durch eine Kammer, die mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzenden besetzt ist. 3Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5) 1Die Anordnung ergeht schriftlich. 2Sie enthält
- 1.
- soweit bekannt den Namen und die Anschrift der betroffenen Person, gegen die die Anordnung sich richtet,
- 2.
- bei einer Überwachung der Telekommunikation zusätzlich die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses oder die Kennung des Endgerätes, wenn diese allein diesem Endgerät zuzuordnen ist,
- 3.
- die Bestimmung von Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,
- 4.
- im Falle des § 72 Absatz 3 auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll, sowie
- 5.
- die wesentlichen Gründe.
(6) 1In der Begründung der Anordnung sind deren Voraussetzungen und die wesentlichen Abwägungsgesichtspunkte darzulegen. 2Insbesondere sind einzelfallbezogen anzugeben
- 1.
- die Bezeichnung der zu verhindernden Tat,
- 2.
- die Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die Tat vorbereitet wird, sowie
- 3.
- die wesentlichen Erwägungen zur Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme.
(7) 1Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 2Eine Verlängerung der Anordnung um jeweils bis zu drei Monaten ist zulässig, soweit die Voraussetzungen fortbestehen und eine weitere Überwachung verhältnismäßig ist. 3Der Antrag auf Verlängerung der Anordnung ist von der Leitung des Zollkriminalamtes persönlich zu stellen. 4Ist die Leitung des Zollkriminalamtes verhindert, den Antrag persönlich zu stellen, so ist ihre Vertretung antragsberechtigt. 5Der Antrag ist unter Darstellung der bisherigen Ermittlungsergebnisse zu begründen. 6Für die Anordnung der Verlängerung gelten die Absätze 4 und 5 entsprechend. 7Wird eine Maßnahme nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 aufgrund einer Verlängerung die Dauer von neun Monaten überschreiten, so entscheidet das Oberlandesgericht über die weiteren Verlängerungen. 8Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(8) Für gerichtliche Entscheidungen nach § 73 Absatz 1 oder 2 gelten Absatz 4 sowie § 48 Absatz 3 entsprechend.
§ 75 Verarbeitungs- und Durchführungsvorschriften
§ 75 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Die angeordnete Telekommunikations-, Brief- und Postüberwachung nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 ist durch das Zollkriminalamt vorzunehmen. 2Die Leitung der Maßnahme ist von einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt wahrzunehmen. 3§ 11 Absatz 2 und 3 des Artikel 10-Gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Im Falle einer Maßnahme nach § 72 Absatz 3 ist technisch sicherzustellen, dass
- 1.
- ausschließlich überwacht und aufgezeichnet werden können:
- a)
- die laufende Telekommunikation (§ 72 Absatz 3 Satz 1) und
- b)
- Inhalte und Umstände der Kommunikation, die ab dem Zeitpunkt der Anordnung nach § 74 Absatz 1 oder 2 auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz hätten überwacht und aufgezeichnet werden können (§ 72 Absatz 3 Satz 2),
- 2.
- an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und
- 3.
- die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme, soweit technisch möglich, automatisiert rückgängig gemacht werden.
(3) Das Zollkriminalamt darf die im Rahmen der Maßnahmen erhobenen personenbezogenen Daten in Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Absatz 2 verarbeiten
- 1.
- zum Zweck der Verhütung von Taten oder Handlungen im Sinne des § 72 Absatz 1 oder 2,
- 2.
- zur Verfolgung von Straftaten nach § 19 Absatz 1 bis 3, § 20 Absatz 1 oder 2, § 20a Absatz 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit § 21, oder § 22a Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
- 3.
- zur Verfolgung von vorsätzlichen Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes.
(4) 1Das Zollkriminalamt prüft unverzüglich nach der Erhebung und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die Daten für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind. 2Die Daten sind unverzüglich zu löschen, soweit sie nicht
- 1.
- für die in § 72 Absatz 1 oder 2 bestimmten Zwecke erforderlich sind,
- 2.
- zur Verfolgung einer Straftat im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 oder 3 benötigt werden,
- 3.
- für eine Übermittlung nach § 76 benötigt werden,
- 4.
- mehr für eine Benachrichtigung nach § 93 von Bedeutung sein können, oder
- 5.
- für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der Beschränkungsmaßnahme von Bedeutung sein können.
(5) 1Das Zollkriminalamt unterrichtet das Bundesministerium der Finanzen über den Zeitpunkt der Löschung von Daten im Sinne des Absatzes 4. 2Im Bundesministerium der Finanzen gespeicherte Daten zu Überwachungsmaßnahmen, deren Löschung angeordnet wurde, dürfen nicht mehr verarbeitet werden und sind ebenfalls unverzüglich zu löschen.
§ 76 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch das Zollkriminalamt
§ 76 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von Straftaten an die mit polizeilichen Aufgaben betrauten Behörden übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
- 1.
- Straftaten nach § 81 Absatz 1, § 89a, § 89c, § 94 Absatz 2, § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1, den §§ 130, 146, 151 bis 152a, 211, 212, 232a Absatz 1 bis 5, den §§ 232b, 239a, 239b, 249 bis 251, 255, 261, 305a, 306 bis 306c, 307 Absatz 1 bis 3, § 308 Absatz 1 bis 4, § 309 Absatz 1 bis 5, den §§ 313, 314, 315 Absatz 1, 3 oder Absatz 4, § 315b Absatz 3, den §§ 316a, 316b Absatz 1 oder 3 oder § 316c Absatz 1 oder 3 des Strafgesetzbuches begehen will oder begeht,
- 2.
- vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 oder 18 des Außenwirtschaftsgesetzes, den §§ 19 bis 20a oder 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7, jeweils auch in Verbindung mit § 21 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen begehen will oder begeht,
- 3.
- Straftaten nach § 13 des Völkerstrafgesetzbuches begehen will oder begeht,
- 4.
- Straftaten, die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5 und 7 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes bezeichnet sind, begehen will oder begeht oder
- 5.
- Straftaten nach § 29a Absatz 1 Nummer 2, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und 4 oder § 30a des Betäubungsmittelgesetzes begehen will oder begeht.
(2) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen Daten zur Verfolgung von Straftaten an die zuständigen Behörden übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine der in § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung genannten Straftaten begangen hat oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat.
(3) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als Genehmigungsbehörde nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen übermitteln, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass die Kenntnis dieser Daten erforderlich ist
- 1.
- zur Aufklärung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr über Umstände, die für die Einhaltung von Beschränkungen des Außenwirtschaftsverkehrs von Bedeutung sind, oder
- 2.
- im Rahmen eines Verfahrens zur Erteilung einer ausfuhrrechtlichen Genehmigung oder zur Unterrichtung von Teilnehmern am Außenwirtschaftsverkehr, soweit hierdurch eine Genehmigungspflicht für die Ausfuhr von Gütern begründet wird.
(4) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sowie an den Militärischen Abschirmdienst übermitteln,
- 1.
- wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Daten erforderlich sind zur Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter gerichtet sind, oder
- 2.
- wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht ergeben.
(5) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an den Bundesnachrichtendienst übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass diese Daten für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst zur Sammlung von Informationen über die in § 5 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 3 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche erforderlich sind.
(6) Das Zollkriminalamt kann die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten zur Verhütung von vorsätzlichen Straftaten gemäß den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes nach den §§ 19 bis 21 und 22a Absatz 1 Nummer 4, 5 oder 7 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen an die mit der Ausfuhrabfertigung befassten Zolldienststellen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf der Grundlage der zwischenstaatlichen Vereinbarungen über die gegenseitige Rechts- und Amtshilfe übermitteln, wenn sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass derartige Straftaten begangen werden sollen.
(7) Das Zollkriminalamt kann unter Beachtung der §§ 78 bis 80 des Bundesdatenschutzgesetzes die von ihm nach § 72 Absatz 1, 2, 3 oder Absatz 4 erhobenen personenbezogenen Daten an die für die Verhütung oder Verfolgung von Straftaten zuständigen ausländischen öffentlichen sowie zwischen- und überstaatlichen Einrichtungen, die mit Aufgaben der Verhütung oder Verfolgung von Straftaten befasst sind, übermitteln, wenn
- 1.
- sich aus den erhobenen personenbezogenen Daten selbst oder in Verbindung mit weiteren Kenntnissen im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die Übermittlung zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für außen- und sicherheitspolitische Belange der Bundesrepublik Deutschland oder erhebliche Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist,
- 2.
- überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen und
- 3.
- davon auszugehen ist, dass die Verarbeitung der Daten beim Empfänger in Einklang mit grundlegenden rechtsstaatlichen Prinzipien erfolgt, insbesondere ein angemessener Datenschutzstandard gewährleistet ist.
(8) 1Die Übermittlung nach den Absätzen 1 bis 7 ist nur zulässig, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Dritten, an den die Daten übermittelt werden, erforderlich ist. 2Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden, weitere Daten der betroffenen Person oder einer anderen Person in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten ist unzulässig. 3Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt das Zollkriminalamt. 4Über die Übermittlung entscheidet ein Bediensteter des Zollkriminalamtes, der die Befähigung zum Richteramt hat. 5Das Zollkriminalamt hat die Übermittlung und ihren Anlass zu dokumentieren.
(9) 1Die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darf die Daten nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihr übermittelt worden sind oder hätten übermittelt werden dürfen. 2Sie prüft unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens sechs Monaten, ob die übermittelten Daten für diese Zwecke erforderlich sind. 3Soweit die Daten für diese Zwecke nicht erforderlich sind, sind sie unverzüglich zu löschen. 4Die Löschung erfolgt unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat. 5Die Löschung ist zu protokollieren.
(10) Abweichend von Absatz 9 ist bei Übermittlungen ins Ausland die Stelle, an die die Daten übermittelt werden, darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt wurden,
- 2.
- eine angebrachte Kennzeichnung beizubehalten ist und
- 3.
- das Zollkriminalamt sich vorbehält, Auskunft über die Verarbeitung einzuholen.
§ 77 Erhebung von Telekommunikationsverkehrsdaten und Nutzungsdaten
(1) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 auch ohne Wissen des Betroffenen Verkehrsdaten (§§ 9 und 12 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) bei denjenigen erheben, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, soweit die Erhebung für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes der betroffenen Person erforderlich ist. 2Die Erhebung von Standortdaten in Echtzeit ist zulässig.
(2) 1Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 von denjenigen, die geschäftsmäßig eigene oder fremde digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes zur Nutzung bereithalten oder den Zugang zur Nutzung vermitteln, Auskunft über Nutzungsdaten (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes) verlangen. 2Die Auskunft darf auch über zukünftige Nutzungsdaten angeordnet werden. 3Der Diensteanbieter hat die Nutzungsdaten dem Zollkriminalamt unverzüglich auf dem vom Zollkriminalamt bestimmten Weg zu übermitteln.
(3) 1§ 74 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Maßnahme nur gegen Personen im Sinne des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 richten darf. 2Abweichend von § 74 Absatz 3 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 genügt eine räumlich und zeitlich hinreichend bestimmte Bezeichnung der Telekommunikation, wenn die Erreichung des Zwecks der Maßnahme auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.
(4) § 2 Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 des Artikel 10-Gesetzes, § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.
§ 78 Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und Telekommunikationsendgeräten
§ 78 wird in 10 Vorschriften zitiert
(1) Das Zollkriminalamt kann unter den Voraussetzungen des § 72 Absatz 1, 2 oder Absatz 4 durch technische Mittel Folgendes ermitteln:
- 1.
- die Gerätenummer eines Telekommunikationsendgeräts und die Kartennummer der darin verwendeten Karte sowie
- 2.
- den Standort eines Telekommunikationsendgeräts.
(2) 1Personenbezogene Daten Dritter dürfen anlässlich einer Maßnahme nach Absatz 1 nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zwecks nach Absatz 1 unvermeidbar ist. 2Über den Datenabgleich zur Ermittlung der gesuchten Geräte- und Kartennummer hinaus dürfen sie nicht verarbeitet werden. 3Die personenbezogenen Daten Dritter sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen.
(3) 1§ 74 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 7 Satz 8 gilt entsprechend. 2Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als sechs Monate ist zulässig, soweit die in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen fortbestehen.
(4) Aufgrund der Anordnung einer Maßnahme nach Absatz 1 Nummer 2 hat jeder, der Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, dem Zollkriminalamt die für die Ermittlung des Standortes des Telekommunikationsendgeräts erforderliche Geräte- und Kartennummer unverzüglich mitzuteilen.
(5) § 75 Absatz 3 bis 5 sowie § 76 gelten entsprechend.
§ 79 Verschwiegenheitspflicht
§ 79 wird in 1 Vorschrift zitiert
Werden Maßnahmen nach den §§ 72, 77 oder § 78 vorgenommen, so darf diese Tatsache von Personen, die geschäftsmäßig Post- oder Telekommunikationsdienste erbringen oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirken, anderen nicht mitgeteilt werden.
§ 80 Unterrichtung des Deutschen Bundestages
Das Bundesministerium der Finanzen unterrichtet in Abständen von höchstens sechs Monaten ein Gremium, das aus neun vom Deutschen Bundestag bestimmten Abgeordneten besteht, über die Durchführung der Maßnahmen nach diesem Unterabschnitt, auch in Verbindung mit den §§ 82 und 93 sowie den §§ 105 und 106; dabei ist in Bezug auf die im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen nach diesen Vorschriften insbesondere über deren Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten sowie die Benachrichtigung betroffener Personen von diesen Maßnahmen zu berichten.
Unterabschnitt 3 Zeugenschutz
§ 81 Zeugenschutzmaßnahmen
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner Aufgabe nach § 7 Absatz 2, soweit nicht dieses Gesetz oder das Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz die Befugnisse besonders regelt, die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für Leib, Leben, Gesundheit, Freiheit der Willensentschließung und -betätigung oder wesentliche Vermögenswerte der in § 7 Absatz 2 genannten Personen abzuwehren.
(2) Regelungen über den Zeugenschutz, die durch andere Gesetze getroffen werden, bleiben unberührt.
(3) 1Die §§ 15 bis 20 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes gelten entsprechend. 2Kosten, die dem Zollkriminalamt durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme oder die Sicherstellung und Verwahrung entstehen, sind vom Verantwortlichen zu tragen. 3Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 4Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
(4) § 53 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Behörden des Zollfahndungsdienstes das Zollkriminalamt und an die Stelle der Aufgaben in Bezug auf Sicherungs- und Schutzmaßnahmen Aufgaben des Zeugenschutzes treten.
(6) 1Zeugenschutzmaßnahmen dürfen auch nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens, in dem die Aussage erfolgt ist, fortgeführt werden. 2Für den Fall, dass noch die Strafvollstreckung betrieben wird, sind diese im Einvernehmen mit der Strafvollstreckungsbehörde durchzuführen und zu beenden. 3Im Falle fortdauernder Inhaftierung ist zusätzlich das Einvernehmen mit der Justizvollzugsbehörde herzustellen.
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