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Änderung § 1 HygPV vom 01.07.2021
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§ 1 HygPV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 1 HygPV n.F. (neue Fassung) in der am 12.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 21 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Hygienepauschale für Heilmittelerbringer | |
(Text alte Fassung) Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 30. Juni 2021 abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. | (Text neue Fassung) Die nach § 124 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Leistungserbringer können zur pauschalen Abgeltung der ihnen infolge der COVID-19-Pandemie entstehenden Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen für jede Heilmittelverordnung, die sie im Zeitraum vom 1. April 2021 bis zum 31. März 2022 *) abrechnen, einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 1,50 Euro gegenüber den Krankenkassen geltend machen. --- *) Anm. d. Red.: Die vom Gesetzgeber gewünschte Fassung durch Aufhebung des zugrundeliegenden Änderungsartikels in Artikel 21 Nummer 2 G. v. 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) ist unklar. |
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